LEIVTEC XV3 – Lasermessverfahren

Sind Sie mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 geblitzt worden? Informieren Sie sich hier über die Funktionsweise und die Fehlerquellen! Haben Sie schon einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten, so zahlen Sie das Bußgeld nicht ungeprüft! Wenn Sie uns beauftragen, fordern wir Ihre Bußgeldakte an und überprüfen die Messung! Erst mit Einsicht in die Akte, lässt sich nachvollziehen ob die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Wir kennen die Fehlerquellen! Beachten Sie, dass innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheids Einspruch eingelegt werden muss!

Funktionsweise des LEIVTEC XV3

Die Infrarot Messanlage LEIVTEC XV3 ist eine Weiterentwicklung der Messanlage LEIVTEC XV2. Dabei handelt es sich ebenfalls um ein Lasermessgerät, bei dem die Geschwindigkeitsmessung nach dem Prinzip der Laufzeitmessung von Lichtimpulsen und der damit festgestellten Entfernungsänderung von sich bewegenden Gegenständen erfolgt. Im Gegensatz zu anderen Lasermessgeräten und gegenüber der Messanlage LEIVTEC XV2 erfolgt bei der LEIVTEC-Messanlage XV3 eine

digitale fotografische Dokumentation der Messsituation. Die Messeinheit besteht aus dem XV3 Sensor und der XV3 Kamera. Beide sind fest miteinander verbunden und zueinander justiert. Der Sensor enthält einen Rechner, der die einzelnen Messungen durchführt und die Ergebnisse ermittelt. Die Messeinheit ist eichpflichtig.

 
Das LEIVTEC XV3 -Messgerät misst Geschwindigkeiten des ankommenden Verkehrs im Bereich von 0 km/h bis 300 km/h. Die Messung findet in einem Entfernungsbereich von etwa 50-30 m statt, wobei die Messtrecke mindestens 8 m lang ist.
 
Die Ermittlung der Geschwindigkeit erfolgt nach dem Prinzip der WEG-/Zeitrechnung. Dabei werden von einer Laserdiode Infrarotimpulse mit einer Wellenlänge von ca. 905 nm ausgesendet, welche dann, nachdem sie von einem anvisierten Fahrzeug reflektiert wurden, wieder empfangen werden. Die Empfangsoptik des Sensors wandelt die Lichtimpulse in elektrische Signale um, die in der Rechnereinheit des Messgerätes weiterverarbeitet werden. Verändert nun das Messobjekt seine ursprüngliche Position, so kann aufgrund der unterschiedlichen Laufzeit des infraroten Lichtstrahls sowie aus den daraus resultierenden Wegstrecken und der Zeitdifferenz die Geschwindigkeit des bewegten Objektes ermittelt werden.
 
Vom Messgerät werden verschiedene automatische Kontrollprüfungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass nur einwandfreie Messergebnisse zu einer Geschwindigkeitsanzeige führen. Vor Beginn der Messserie sowie nach jedem Wechsel der Messörtlichkeit ist durch den Messbeamten die einwandfreie Funktion der Messwertanzeigen von Sensor und Fernbedienung zu überprüfen.
 
Grundsätzlich ist jeder Standort für die Durchführung von Messungen geeignet, der einen freien Blick auf den zu messenden Verkehr gewährleitet. Hindernisse im Messbereich verursachen keine falschen Messergebnisse, können allerdings zu einem geräteinternen Abbruch führen.
 Messungen aus einem stehenden Fahrzeug heraus durch die Fahrzeugscheiben sind zulässig. Messungen aus einem fahrenden Fahrzeug nicht.
 

Messfehler des LEIVTEC XV3

Zunächst muss das Messgerät am Tattag gültig geeicht sein. , dass sich der Messbeamte davon überzeugt hat, dass alle eichamtlichen Sicherungen nicht beschädigt oder gebrochen waren.
Wie auch bei anderen Messverfahren zur Geschwindigkeitsmessung kann es auch beim LEIVTEC XV3 zu Zuordnungsproblemen kommen, also zu Messungen, bei denen nicht klar ist, ob der gefundene Messwert tatsächlich dem Fahrzeug des Betroffenen zuzuordnen ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich während der gesamten Messdauer ein oder mehrere Fahrzeuge innerhalb des Messfeldrahmens neben dem gemessenen Fahrzeug befinden.
Des Weitern muss das Bedienungspersonal umfassend in Funktion und Bedienung eingewiesen sowie mit den messtechnischen Eigenschaften der Geschwindigkeitsmessanlage und mit den erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlmessungen vertraut gemacht werden. Die Teilnahme an der Schulung ist schriftlich zu bestätigen.
Vor jedem Messbeginn muss ein Test der Visiereinrichtung durchgeführt werden. Dieser Gerätetest läuft nicht selbstständig ab. Vielmehr muss der Messbeamte diesen Test nach einer bestimmten Vorgabe abarbeiten. Die Folge einer dejustierten Visiereinrichtung ist, dass das Gerät „schielt“, weil die optische Achse der Visiereinrichtung von der Laserachse abweicht und dadurch ein anderes als das eigentliche anvisierte Fahrzeug den Messwert gebildet haben kann. Es sollte nach jedem Standortwechsel eine neuer Gerätetest vor Messbeginn stattfinden.
Die Dokumentation der Einzelmessung muss belegen, wie das Messgerät zum Tatzeitpunkt gegenüber dem gemessenen Fahrzeug positioniert war, inklusive des Nachweises, wie die Handhabung des Messgeräts stattgefunden hat, und sie muss die allgemeine Verkehrssituation zum Tatzeitpunkt beschreiben. Des Weiteren muss der gemessene Geschwindigkeitswert vermerkt sein und die Dokumentation muss zweifelsfrei belegen, dass sich das anvisierte Fahrzeug als Einziges im möglichen Messbereich zum Tatzeitpunkt befunden hat bzw. warum die Messwertbildung durch ein anderes Fahrzeug ausgeschlossen werden kann. Dabei kann z.B. auch bedeutsam sein, zu welcher Tageszeit die Einzelmessung stattgefunden hat. So ist es beispielsweise schwierig, eine Einzelmessung in den Morgenstunden auf einer hoch frequentierten Bundesstraße so beweissicher darzustellen. dass bei Aktenprüfung zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass sich das beanzeigte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt als Einziges im möglichen Messbereich befunden hat.

Das sagen unsere Mandanten

Eric Ro.
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Da dies mein erster Kontakt mit einer Anwaltskanzlei war, war ich sehr nervös, was sich allerdings schnell änderte.
Ich wurde zu meinem Sachverhalt befragt und es wurde sich alles notiert und bis ins kleinste aufgeschlüsselt. Anschließend hat man mich sehr genau beraten und auch meine weitere Vorgehensweise wurde mir direkt aufgezeigt.

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Auch für weitere telefonische Rückfragen standen die Mitarbeiter der Kanzlei bereit.
Bernhard V.
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In Angelegenheiten der Rechtsberatung- und Vertretung vertraue ich auf die Kanzlei Wintermann.

Sie prüfen, wägen ab, beraten, werden aktiv und setzen sich für das Recht Ihrer Mandanten ein. Auch wenn dann das Leben nicht immer nur Sonnenschein beschert, ist im Endeffekt eine Klarheit geschaffen, die dieses Vertrauen rechtfertigt!

Ich weiß mein Recht und Unrecht in sicheren Händen…
S. T.
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Sehr kompetente und gute Beratung sowie hervorragende Vertretung. Auf jeden Fall eine Weiterempfehlung
F. H.
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Die Terminabsprache erfolgte immer ziemlich schnell, ich wurde sehr kompetenz beraten und vertreten. Kann diese Kanzlei nur sehr weiterempfehlen.
Daniel J.
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Klasse Kanzlei, glänzt mit Kompetenz und lässt auch in schwierigen Situationen nicht locker , super Beratung und nettes Personal!

Absolut Empfehlenswert
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