Mit einer Abmahnung im Arbeitsrecht rügt man konkretes Fehlverhalten und mit einer Kündigungsandrohung vor weiteren Verstößen. Unter gewissen Voraussetzungen wie dem Verstoß gegen im Arbeitsvertrag festgehaltenen Pflichten ist die Abmahnung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber legitim. Zur Folge können weitere Verstöße in einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses münden. Ob und unter welchen Bedingungen eine Abmahnung gültig ist und ob Arbeitnehmer entsprechende Einträge aus der Personalakte entfernen lassen können, ist im Arbeitsrecht ausführlich geregelt.
Das Arbeitsrecht definiert eine Abmahnung als eine notwendige Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung. Sie erfüllt gleich mehrere Zwecke und erfüllt eine ermahnende, hinweisende und warnende Funktion. Für die Wirksamkeit einer Abmahnung müssen einige notwendige Voraussetzungen gegeben sein. Bleiben diverse inhaltliche oder formale Voraussetzungen unerfüllt, ist sie unwirksam und nichtig. In jenem Fall muss der Arbeitgeber der Bitte des Arbeitnehmers um eine Löschung des Eintrags aus der Personalakte nachkommen. In erster Linie soll sie einen Arbeitnehmer auf pflichtwidriges Verhalten hinweisen. Von besonderer Wichtigkeit ist hierbei, dass das inadäquate
Verhalten des Arbeitnehmers eindeutig benannt und für den Arbeitnehmer ersichtlich ist.
Rechtswidrig ist eine Abmahnung dann, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthält, sie inhaltlich unbestimmt ist oder Grundsätze der Verhältnismäßigkeit überschreitet.
Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch ergibt sich gemäß §§ 242, §1004 Abs.1 BGB.
Grundsätzlich gibt es keine geltenden Fristen beim Aussprechen von Abmahnungen. Auch Fehlverhalten, welches zeitlich Monate zurückliegt, kann der Arbeitgeber abmahnen. Auch der Einspruch durch den Arbeitnehmer unterliegt keiner Frist.
Eine schnelle und übereilte Reaktion ist meist kontraproduktiv. Sinnvoller ist die schriftliche Stellungnahme, gegebenenfalls mit der Hilfe einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei.
Normalerweise bleiben Abmahnungen in der Personalakte eines Arbeitnehmers bestehen. Die Entfernung des Eintrags ist nur unter gewissen Voraussetzungen durchsetzbar. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um unkorrekte Eintragungen handelt. Unberechtigte Abmahnungen, etwa bei formellen Fehlern, lassen sich per Klage aus der Personalakte entfernen.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht