Sie haben eine Abmahnung erhalten?

Mit einer Abmahnung im Arbeitsrecht rügt man konkretes Fehlverhalten und mit einer Kündigungsandrohung vor weiteren Verstößen. Unter gewissen Voraussetzungen wie dem Verstoß gegen im Arbeitsvertrag festgehaltenen Pflichten ist die Abmahnung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber legitim. Zur Folge können weitere Verstöße in einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses münden. Ob und unter welchen Bedingungen eine Abmahnung gültig ist und ob Arbeitnehmer entsprechende Einträge aus der Personalakte entfernen lassen können, ist im Arbeitsrecht ausführlich geregelt.

Was sind die Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung?

Das Arbeitsrecht definiert eine Abmahnung als eine notwendige Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung. Sie erfüllt gleich mehrere Zwecke und erfüllt eine ermahnende, hinweisende und warnende Funktion. Für die Wirksamkeit einer Abmahnung müssen einige notwendige Voraussetzungen gegeben sein. Bleiben diverse inhaltliche oder formale Voraussetzungen unerfüllt, ist sie unwirksam und nichtig. In jenem Fall muss der Arbeitgeber der Bitte des Arbeitnehmers um eine Löschung des Eintrags aus der Personalakte nachkommen. In erster Linie soll sie einen Arbeitnehmer auf pflichtwidriges Verhalten hinweisen. Von besonderer Wichtigkeit ist hierbei, dass das inadäquate
Verhalten des Arbeitnehmers eindeutig benannt und für den Arbeitnehmer ersichtlich ist.

 

Folgende Abmahngründe im Arbeitsrecht gibt es:

  1. Unpünktlichkeit
    Grundsätzlich kann Unpünktlichkeit ein Abmahngrund darstellen, insofern einige Kriterien erfüllt sind. Wichtig für die Durchsetzbarkeit ist unter anderem der Grund für die Verspätung. Man unterscheidet so beispielsweise zwischen häufigem Verschlafen und unvorhergesehenen Geschehnissen wie einem Unfall auf dem Arbeitsweg.
  2. Private Internetnutzung
    Die Nutzung des Firmeninternets für private Angelegenheiten ist nur nach ausdrücklicher Erlaubnis durch den Arbeitgeber gestattet. Im Falle eines Verstoßes des Arbeitnehmers gegen ausdrückliche Verbote sind stichprobenartige Kontrollen und damit einhergehend Abmahnungen ein gültiges Mittel zur Ermahnung.
  3. Mobbing
    Mobbing am Arbeitsplatz ist ein häufiges anzutreffendes Phänomen. Es führt zu Depressionen, Unproduktivität am Arbeitsplatz und ist ein gültiger Grund für die Erteilung einer Abmahnung.
  4. Alkoholkonsum am Arbeitsplatz
    Im Arbeitsrecht selbst gibt es grundsätzliches Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz, doch kann dieses vom Arbeitgeber angeordnet werden. Eine Missachtung des Verbots stellt ein Abmahnungsgrund dar.

 

Wann ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht rechtswidrig?

Rechtswidrig ist eine Abmahnung dann, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthält, sie inhaltlich unbestimmt ist oder Grundsätze der Verhältnismäßigkeit überschreitet.

 

Woraus ergibt sich der Anspruch sich gegen eine Abmahnung zu wehren?

Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch ergibt sich gemäß §§ 242, §1004 Abs.1 BGB.

 

Welche Fristen sind einzuhalten?

Grundsätzlich gibt es keine geltenden Fristen beim Aussprechen von Abmahnungen. Auch Fehlverhalten, welches zeitlich Monate zurückliegt, kann der Arbeitgeber abmahnen. Auch der Einspruch durch den Arbeitnehmer unterliegt keiner Frist.

 

Was kann ich gegen eine Abmahnung tun?

Eine schnelle und übereilte Reaktion ist meist kontraproduktiv. Sinnvoller ist die schriftliche Stellungnahme, gegebenenfalls mit der Hilfe einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei.

Normalerweise bleiben Abmahnungen in der Personalakte eines Arbeitnehmers bestehen. Die Entfernung des Eintrags ist nur unter gewissen Voraussetzungen durchsetzbar. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um unkorrekte Eintragungen handelt. Unberechtigte Abmahnungen, etwa bei formellen Fehlern, lassen sich per Klage aus der Personalakte entfernen.

Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht:

Rechtsanwalt Ludger Schlütken Lingen
Ludger Schlütken

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

  • Beamtenrecht
  • Sozialrecht
  • Verwaltungsrecht
  • Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz
  • Abitur am Gymnasium Leonium Handrup
  • Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück
  • Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
  • Zulassung als Rechtsanwalt im Jahre 1992
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2006
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