Kündigungen durch den Arbeitgeber müssen sozial gerechtfertigt sein.
Wann kann der Arbeitgeber mich kündigen?
Unterliegt ein Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz, ist eine Kündigung gemäß § 1 I
KSchG nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Das Kündigungsschutzgesetz gilt für
Arbeitnehmer, die seit 6 Monaten für einen Arbeitgeber tätig sind, dessen Betrieb mehr als 10
Mitarbeiter umfasst. (Für Angestellte kleinerer Betriebe, die vor dem 01.01.2004 beschäftigt
wurden, hat das Arbeitsrecht eine Übergangsregel vorgesehen.)
Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie 1) betriebsbedingt, 2) personenbedingt oder 3)
verhaltensbedingt erfolgt.
Betriebsbedingte Kündigung
Betriebsbedingte Kündigungen setzen gemäß § 1 II KSchG ein dringendes betriebliches
Erfordernis voraus, aus dem durch außer- und innerbetriebliche Faktoren eine Reduzierung der
Arbeitsaufgaben im Betrieb hervorgeht, Arbeitsplätze entfallen und sich unternehmensweit auch keine
andere Möglichkeit zur Beschäftigung ergibt. Beispiel: Rationalisierungsmaßnahmen.
Personenbedingte Kündigung
Bei Personenbezogene Kündigungen liegt der Grund im Arbeitnehmer selbst. Dazu bedarf es der
negativen Prognose, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen
Fähigkeiten
und
Eigenschaften
nicht in der Lage ist und auch künftig nicht sein wird, die
arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Dies muss die Interessen des Arbeitgebers
beeinträchtigen. Es darf im Betrieb auch keine Möglichkeit geben, den Arbeitnehmer anderweitig
einzusetzen. Unter Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite muss die
Beschäftigung des Arbeitnehmers als unzumutbar beurteilt werden. Beispiel: Leistungsunfähigkeit,
Führerscheinverlust in bestimmten Berufen.
Verhaltensbedingte Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigungen resultieren aus dem Verhalten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer
muss sich trotz Abmahnung(en) mehrfach vertragswidrig verhalten und dies muss ihm auch vorwerfbar
sein. Beispiele: Sexuelle Belästigung, Beleidigungen, Alkoholkonsum oder Diebstahl im Betrieb,
Arbeitsverweigerungen, häufiges Fehlen oder Sich-Verspäten. Bei Unzumutbarkeit kann die Kündigung
auch außerordentlich, d.h. ohne das Einhalten einer Kündigungsfrist gemäß § 626 BGB
vonstattengehen.
Wann kann der Arbeitnehmer kündigen?
Ein Arbeitnehmer kann jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen.
Was muss ich bei einer Kündigung beachten?
Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen die Schriftform gemäß § 623 BGB und die Kündigungsfrist
wahren. Gemäß § 622 I BGB beträgt die Kündigungsfrist bei Beendigung durch den Arbeitnehmer
vier Wochen zum 15. eines Monats oder Ende eines Kalendermonats. Aus Tarifverträgen können sich
andere Kündigungsfristen ergeben. Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers richtet sich gemäß § 622
II nach der Beschäftigungsdauer (2 Jahre: 1 Monat bis zum Ende des Kalendersmonats bis zu 20 Jahre:
7 Monate).
Kündigung in der Probezeit
Innerhalb einer Probezeit von 6 Monaten kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 III BGB mit einer
Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Steht mir eine Abfindung zu?
Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine Abfindung. Eine solche geht meist mit dem Verzicht
einer Kündigungsschutzklage einher.
Kann man ohne Grund gekündigt werden?
Der Arbeitnehmer kann den Arbeitnehmer nicht ohne Grund kündigen.
Kündigung aufgrund Krankheit möglich?
Ja. Lange oder immer wieder auftretende Krankheiten sind ein Fall der personenbedingten Kündigung.
Wie kann ich mich gegen eine Kündigung wehren? Kündigung erhalten, was tun?
Nach dem Zugang einer Kündigung sollte sofort ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Die Frist
für eine Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen. In diesem knappen Zeitraum müssen entweder
eine Kündigngsschutzklage eingereicht oder die Verhandlungen über eine Abfindung zum Abschluss
gekommen sein.
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