Schadensersatz bei Reisemangel
Urlaub zählt zweifelsfrei zur schönsten Zeit im Jahr. Umso ärgerlicher ist es, gerade dann unangenehme Überraschungen zu erleben.
Wann liegt ein Mangel der Reise vor?
Wenn Sie eine Reise buchen, schließen Sie mit einem Reisebüro oder dem Reiseveranstalter direkt einen Vertrag. Meist vermittelt das Reisebüro Reisedienstleistungen, die ein Veranstalter organisiert. Das Reisebüro kann aber auch selbst Reiseveranstalter sein. Im Reisevertrag vereinbaren Sie die konkreten Leistungen (insbesondere die Transportmittel, die Unterkunft und die Aktivitäten), die Ihre Wunschreise ausmachen sollen. Für die vertragskonforme Leistungserbringung haftet der Reiseveranstalter. Ein Reisemangel ist nun dann gegeben, wenn eine Urlaubsleistung, die vereinbart wurde, gar nicht, anders oder nur teilweise erbracht wird. Darunter können z.B. eine mangelhafte Zimmer- oder Hotelausstattung fallen, Änderungen im Transport oder Ausfälle im Ausflugsprogramm.
Was ist bei einem Reisemangel zu tun?
- Bewahren Sie Ihre Reiseunterlagen (inklusive dem Katalog bzw. Prospekt) gut auf, bevor Sie die Reise antreten.
- Erkennen Sie einen Reisemangel, so sollten Sie diesen sofort vor Ort der Reiseleitung melden. Der Veranstalter hat dadurch die Möglichkeit, den Mangel zu beheben bzw. eine Alternativlösung zu finden.
- Es empfiehlt sich, die Reisemängel detailliert zu dokumentieren (z.B. durch ein Lärmprotokoll, Fotos, Namen und Adressen von Zeugen notieren, etc.). So sammeln Sie Beweismaterial, das Sie vielleicht noch brauchen werden.
- Wird auf die Mängel in angemessener Zeit nicht entsprechend reagiert, können Sie sich auf Kosten des Veranstalters selbst Abhilfe schaffen, sofern das möglich ist.
- Ansprüche, die aus einem Reisemangel resultieren, verjähren zwei Jahre nach Ende der Reise. Die einmonatige Frist nach der Heimkehr, die rasches aktives Handeln gefordert hat, gibt es seit 2018 nicht mehr.
Die Entschädigung bei einem Reisemangel
Konnten die Mängel während der Reise nicht beseitigt werden, so stellt sich die Frage, welche Ansprüche der Urlaubsrückkehrer hat. Denkbar sind einerseits die nachträgliche Preisminderung, aber unter Umständen auch Schadenersatz. Eine wichtige Orientierung zur Bemessung der Anspruchshöhe bietet die Frankfurter Tabelle. Dabei handelt es sich um eine Sammlung bisheriger Gerichtsentscheidung im Reisemangelrecht. Sie enthält eine umfangreiche Auflistung von Reisemängel mit dem dazugehörigem Prozentsatz, der bisher an Entschädigung zugesprochen wurde. Weitere Orientierungshilfen sind die Kemptener Reisemängeltabelle und die Tabelle des ADAC. Neben der Preisminderung sind in manchen Fällen auch Schadenersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude denkbar.