Flugannullierung Entschädigung

Wann kann ich Schadensersatz verlangen?

Man freut sich auf den Urlaub, muss zu einer dringenden Geschäftsreise oder will sich nach vielen Jahren mit alten Freunden oder Verwandten treffen und dann das: Der Flug findet nicht statt und man bleibt daheim. Doch der Betroffene hat verschiedene Rechte bei einer Flugannullierung. Denn im Normalfall hat der Fluggast das Recht den vollen Preis für das Ticket zurückerstattet zu bekommen. Bei Flügen die aus der Europäischen Union (EU) oder in die EU führen ist das Recht des Reisenden bei Annullierung, Überbuchung oder einer Ankunftsverspätung ab drei Stunden eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung einzufordern. Ganz wichtig ist aber dabei, dass der Flug aus der EU startet oder von einer europäischen Fluggesellschaft mit einer Landung in der EU endet. Für alle internationalen Flüge außerhalb der EU haben Passagiere Ansprüche nach dem sogenannten Montrealer Abkommen. Allerdings müssen die jeweiligen Staaten dieses Übereinkommen unterzeichnet haben.

Höhe des Schadensersatzes

Die Airline muss für den Schaden aufkommen, der etwa durch eine Verspätung oder Flugannullierung entsteht. Dafür gibt es übrigens keine Höchstgrenze. Bei den Ausgleichszahlungen gibt es auch verschiedenes zu beachten. Bei einer Flugannullierung kann je nach Länge der Flugstrecke eine pauschale Entschädigung eingefordert werden.

Wann kann die Entschädigung abgelehnt werden?

Die Airline kann diese Ausgleichszahlung nur dann verweigern, wenn außergewöhnliche und belegbare Umstände vorliegen. Diese können etwa Unwetter, Streik, Naturkatastrophen oder politische Unruhen sein. Zudem kann die Fluggesellschaft die Zahlung verweigern, wenn diese über die Flugannullierung mindestens zwei Wochen vor Abflug informiert hat. Darüber hinaus steht es der Airline zu, die Entschädigung zu halbieren, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitfensters einen Alternativflug anbietet.

Was ist bei einer Annullierung des Fluges zu tun?

Sollte der Fall einer Flugannullierung eintreten, sollte der Passagier seine weitere Vorgehensweise genau überdenken. Zunächst sollte der Fluggast sich bei der betreffenden Airline über die Sachlage genau informieren. So ist es wichtig, sich direkt an Ort und Stelle den genauen Grund der Überbuchung, Flugannullierung oder Verspätung schriftlich bestätigen zu lassen. Zudem sollte man sich alle Belege über die Ausgaben während der Wartezeit – etwa für Getränke oder Mahlzeiten – ausheben. Bei einer Pauschalreise sollte zudem zusätzlich der Reiseveranstalter kontaktiert werden. Zudem besteht das Recht einen Reisemangel anzumelden, wenn man an seinen Urlaubsort später als geplant befördert wird. Sogar Schadenersatz kann eingefordert werden, wenn sich die Ankunft für einen einwöchigen Urlaub um drei Tage verspätet. Soll die Reise trotz des Flugausfalls trotzdem angetreten beziehungsweise fortgesetzt werden, sollte man mit der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter über eine gleichwertige Ersatzbeförderung – zum Beispiel mit der Bahn – verhandelt werden. Kann die Airline auch keinen Ersatzflug anbietet, besteht die Möglichkeit bei einer anderen Gesellschaft einen Flug zu buchen. Die Kosten dafür kann der Reisende in Rechnung stellen. Bei Urlaubsreisen muss sich übrigens der Reiseveranstalter um einen Ersatzflug kümmern. Es ist das Recht des Reisenden bei einer Flugannullierung oder einer Verspätung ab fünf Stunden vom Vertrag zurückzutreten. Die Airline muss dann die kompletten Kosten übernehmen.

Bei allen Fragen rund um das Thema Flugannullierung steht Ihnen die Kanzlei Wintermann mit Rat und Tat zur Seite.

Das sagen unsere Mandanten

Eric Ro.
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Da dies mein erster Kontakt mit einer Anwaltskanzlei war, war ich sehr nervös, was sich allerdings schnell änderte.
Ich wurde zu meinem Sachverhalt befragt und es wurde sich alles notiert und bis ins kleinste aufgeschlüsselt. Anschließend hat man mich sehr genau beraten und auch meine weitere Vorgehensweise wurde mir direkt aufgezeigt.

Auf Grundlage dieser Vorgehensweise habe ich es geschafft einen größeren wirtschaftlichen Rückschlag abzuwenden.

Auch für weitere telefonische Rückfragen standen die Mitarbeiter der Kanzlei bereit.
Bernhard V.
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In Angelegenheiten der Rechtsberatung- und Vertretung vertraue ich auf die Kanzlei Wintermann.

Sie prüfen, wägen ab, beraten, werden aktiv und setzen sich für das Recht Ihrer Mandanten ein. Auch wenn dann das Leben nicht immer nur Sonnenschein beschert, ist im Endeffekt eine Klarheit geschaffen, die dieses Vertrauen rechtfertigt!

Ich weiß mein Recht und Unrecht in sicheren Händen…
S. T.
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Sehr kompetente und gute Beratung sowie hervorragende Vertretung. Auf jeden Fall eine Weiterempfehlung
F. H.
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Ich habe hervorragende Erfahrungen in dieser Kanzlei gemacht.

Die Terminabsprache erfolgte immer ziemlich schnell, ich wurde sehr kompetenz beraten und vertreten. Kann diese Kanzlei nur sehr weiterempfehlen.
Daniel J.
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Klasse Kanzlei, glänzt mit Kompetenz und lässt auch in schwierigen Situationen nicht locker , super Beratung und nettes Personal!

Absolut Empfehlenswert
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