Anwalt für Behandlungsfehler

Behandlungsfehler - wie ist vorzugehen?

Ein Behandlungsfehler (Kunstfehler) liegt dann vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach dem letzten fachlichen Standard erfolgt ist (§ 280 Abs. 1 BGB, § 630a Abs. 2 BGB). Das liegt dann vor, eindeutig gegen die gängigen medizinischen Behandlungsregeln verstoßen wird (ethische, medizintechnische, hygienetechnische Regeln). Der Behandlungsfehler kann sich aus einer Tätigkeit oder aus einer Unterlassung ergeben.

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn zu lange für eine Behandlung zugewartet wird, eine notwendige Behandlung abgelehnt wird, die falsche Behandlung gesetzt wird, die falsche Medikamentenkombination verabreicht wird, die hygienischen Vorschriften und Bestimmungen nicht oder nur teilweise eingehalten werden, die Sicherheitsvorschriften bei einer Behandlung nicht eingehalten werden sowie wichtige Informationen (Sicherungsaufklärung) an den Patienten nicht weitergegeben werden. Es sind sowohl die medizinischen Leitlinien, der wissenschaftliche Standard als auch die medizinische Begutachtung zu berücksichtigen. Der Behandelnde schuldet dem Patienten eine fehlerfreie Behandlung (keine Heilung). Das ist im Dienstvertragsrecht geregelt. Ein Behandlungsfehler kann straf- und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. In der zahnärztlichen Implantologie geht es auch um das Medizinproduktegesetz. Das heißt hier kann sowohl der Dienstvertrag als auch das Medizinproduktegesetz oder eines von beiden zum Tragen kommen. Im Falle eines möglichen Behandlungsfehlers werden deshalb medizinische Gutachter hinzugezogen.

Das Patientenrechtegesetz

Die Patientensicherheit garantiert, dass zum Beispiel der Arzt auch Arzt ist und weiß, welche Behandlung sicher und erfolgversprechend ist. Der Patient kann nicht gegen seinen Willen therapiert werden. Die Auswahlmöglichkeit besteht nur insofern, dass bei mehreren Therapien, jene mit den besten Erfolgsaussichten gewählt wird. Darüber hinaus ist durch die gesetzliche Krankenversicherung das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V in die Überlegungen auf jeden Fall miteinzubeziehen. Alternative Behandlungsmethoden dürfen keinen Schaden verursachen. Hier geht es um den Kosten-Nutzen-Effekt. Die gesetzliche Krankenversicherung muss bei Schwerkranken auch Alternative Behandlungsmethoden akzeptieren, wenn diese erfolgversprechend sind.

Das Schmerzensgeld und Schadenersatzanspruch

Im Zivilrecht stellt ein Behandlungsfehler eine Verletzung der Pflichten des Behandelnden dar (Behandlungsvertrag § 630a ff BGB). Der Schadenersatz ist ebenfalls in diesem geregelt. Schadenersatz ist dann zu leisten, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt oder diese ursächlich für den Schaden ist. Schmerzensgeld wird im § 253 Abs. 2 BGB geregelt. Dabei handelt es sich um die Beeinträchtigung immaterieller Rechtsgüter (Körperverletzung). Ein Behandlungsfehler gilt eine unerlaubte Handlung und gilt somit als Delikt nach § 821 Abs. 1 BGB. Klinikansprüche können geltend gemacht werden, da der Arzt als „Gehilfe“ der Klinik gilt. Im § 630 f BGB sind die Diagnosen, Anamnese, Untersuchungen, Befunde, Therapien, Eingriffe, Einwilligungen und Aufklärungen, etc. geregelt. Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes (§ 253 BGB) spielen der Grad des Verschuldens, die Einschränkungen des Lebens, die Dauer der Schmerzen, die Folgen, die wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden Beteiligten eine entscheidende Rolle. Schmerzensgeld übt eine Genugtuungs- als auch Ausgleichsfunktion aus. Die Höhe des Schmerzensgeldes liegt im Großen und Ganzen im Ermessen des jeweiligen Gerichtes. Schadenersatzzahlungen beinhalten fast immer auch den Verdienstausfall oder Haushaltsführungsschaden, Fahrtkosten, Medikamente, Physiotherapie, Verbandmaterial oder Krankenbehelfe.

Die Beweislast

Die Beweislast liegt beim Kläger oder seinen Erben. Der Kläger muss beweisen, dass ihm ein Schaden durch einen Behandlungsfehler entstanden ist.

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