Sie möchten Ihren landwirtschaftlichen Hof an die nächste Generation übertragen?
Unsere erfahrenen Notare und Anwälte in Lingen und in Wietmarschen- Lohne kennen sich mit der Übertragung von landwirtschaftlichen Flächen und Höfen aus. Die Übertragung eines Bauernhofes auf die nächste Generation ist mit sehr vielen Hindernissen und Schwierigkeiten verbunden. Es hat nicht nur rechtliche, sondern insbesondere steuerliche Probleme einen Hof zu übertragen. Diese Probleme müssen vor der notariellen Beurkundung des Hofübertragungsvertrages bewältigt werden. Die Übertragung eines Bauernhofes ist zudem gesondert in der Höfeordnung geregelt. Vereinbaren Sie jederzeit einen Besprechungstermin in unserer Kanzlei.
Ihre Ansprechpartner auf dem Gebiet der Höfeordnung:
Dieter Feltrup
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht
- Notariat
- Baurecht
- Strafrecht
- Verkehrsstrafrecht
- Verkehrsunfallrecht
- Abitur an den Kaufmännischen Berufsbildenden Schulen in Nordhorn
- Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Zulassung als Rechtsanwalt im Jahre 1997
- Fachanwalt für Strafrecht seit 2005
- Fachanwalt für Verkehrsrecht seit 2006
Hubert Wintermann
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Verkehrsrecht
- Notar
- Vertragsrecht
- Baurecht
- Erbrecht
- Immobilienrecht
- Verkehrsstrafrecht
- Verkehrsunfallrecht
- Zwangsvollstreckung
- Abitur am Gymnasium Georgianum in Lingen
- Studium der Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Zulassung als Rechtsanwalt im Jahre 1983
- Notar seit 1992
- Fachanwalt für Verkehrsrecht seit 2007
Hofübergabevertrag
Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bertriebe werden in der Regel nicht vererbt, sondern durch Hofübergabe zu Lebzeiten übertragen. Diese „vorweggenommene Erbfolge“ ist komplex und macht die Beratung durch einen Experten erforderlich. Der Hofübergabevertrag an sich muss durch einen Notar beurkundet werden.
Besonderheiten im Erbrecht in der Landwirtschaft
Es gibt in der Landwirtschaft ein besonderes Erbrecht, was sich in den einzelnen Bundesländern unterscheiden kann. In den Bundesländern Niedersachsen, Nordrheinwestfalen, Hamburg und Schleswig-Holstein ist dies in der Höfeordnung geregelt. In den anderen Bundesländern gelten gesonderte gesetzliche Regelungen.
Grundsätze der Hofübergabe
Bei der Hofübergabe wird der gesamte landwirtschaftliche Betrieb an einen einzelnen Hofnachfolger übertragen. Dieser Verpflichtet sich regelmäßig dem Übergeber (und dessen Ehefrau) ein Altenteil zu gewähren und eine Abfindung an die weichenden Geschwister bzw. Erben zu zahlen.
Der Übernehmer muss wirtschaftsfähig sein, d.h. er muss nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage sein, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.
Wann ist ein Hof ein Hof?
Ein land- oder forstwirtschaftlicher Hof im Sinne der Höfeordnung liegt vor, wenn der Besitz eine Hofstelle mit einem Wirtschaftsgebäude und Wohntrakt umfasst, der Besitz sich im Alleineigentum einer natürlichen Person oder eines Ehepaars befindet, der Wirtschaftswert bei mindestens 10.000€ und im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen ist. Darüber hinaus muss der Betrieb leistungsfähig sein.
Warum gibt es diese Besonderheiten bei der Hofübergabe?
Die Höfeordnung hat zum Ziel, dass landwirtschaftliche Betriebe als Einheit erhalten bleiben und im Erbfall nicht unter den Erben aufgeteilt werden. Dies wird dadurch erreicht, dass der Hof auf einen einzelnen Erben übergeht und die weichenden Erben eine Abfindung erhalten. Hiermit wird die Zersplitterung des Hofes in unwirtschaftliche Teile verhindert, wie es bei einem Hof außerhalb der Höfeordnung der Fall sein könnte.
Abfindung weichender Erben
Den weichenden Erben stehen bei einer Hofübergabe erbrechtliche Abfindungsansprüche zu. Die Höhe des Abfindungsanspruchs ergibt sich aus der Erbquote der weichenden Erben. Den weichenden Erben stehen laut Höfeordnung jedoch nur anteilig das 1,5-fache des zuletzt festgestellten Einheitswertes zu, der deutlich unter dem Verkehrswert oder Ertragswert des Betriebes liegt.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben außerhalb der Höfeordnung entsteht mit der Übertragung dagegen überhaupt noch kein Abfindungsanspruch. Hier sind die Erben auf erbrechtliche Ansprüche bei Versterben des Übergebers beschränkt.
Wenn der Übernehmer dazu beiträgt, dass der Hof nicht mehr als Hof im Sinne der Höfeordnung gilt, etwa bei dem verkauf von Bestandteilen des Hofes innerhalb von 20 Jahren, ohne dass der Erlös in den Hof investiert wird, so stehen den weichenden Erben Nachabfindungsansprüche zu. Damit soll sichergestellt werden, dass der Hoferbe nicht doppelt profitiert.
Altenteil
Das Motiv für die lebzeitige Hofübergabe ist regelmäßig, dass sich der Landwirt auf das „Altenteil“ altersbedingt zurückzieht. Als Altenteil wird ein Rechtsverhältnis bezeichnet, dass zur Sicherung der persönlichen Versorgung des Hofübergebers und seines Ehepartners dient. Der Hofnachfolger räumt bei der Hofübergabe typischerweise seinen Eltern als Altenteil ein Wohnrecht an abgetrennten Räumlichkeiten des Betriebes sowie die Zahlung einer monatlichen Geldrente ein. Darüber hinaus ist auch die Pflege des Übergebers eine wichtige Gegenleistung.
Rücktrittsrecht des Übergebers
Im Hofübergabevertrag kann sich der Übergeber bestimmte Rückübertragungsansprüche vorbehalten. Diese dienen dem Erhalt des Hofes. Als Rücktrittsgründe vereinbart werden kann eine Rückübertragung, wenn der Hof Gegenstand eines Insolvenzverfahrens wird, der Übernehmer vor dem Übergeber kinderlos verstirbt oder der Übernehmer seinen Verpflichtungen aus dem Hofübergabevertrag nicht nachkommt.
Kosten der Hofübergabe
Der Hofübergabevertrag muss durch einen Notar beurkundet werden und vom Landwirtschaftsgericht genehmigt werden und anschließend im Grundbuch eingetragen werden. Hierfür fallen jeweils Kosten an.
Die Notarkosten sind bei jedem Notar gleich. Dem Notar ist es gesetzlich verboten, die Gebühren zu unterschreiten und natürlich zu überschreiten. Daher wird der jeweilige Hofübergabevertrag bei jedem Notar gleich abgerechnet.
Die Kosten bestimmen sich nach dem Geschäftswert. Für Hofübertragungen gilt ein Kostenprivileg. Der Geschäftswert darf somit nur höchstens das Vierfache des letzten Einheitswertes betragen, was nur ca. 10 % – 30 % des Verkehrswertes entspricht. Wäre der Hof kein Hof im Sinne der Höfeordnung so würde man den Verkehrswert zugrunde legen. Hierfür muss der Hofübernehmer den Betrieb unmittelbar fortführen und einen wesentlichen Teil seiner Existenzgrundlage bilden.
Wenn der Hofübernehmer im Rahmen der Hofübergabe Gegenleistungen, wie Altenteil, Wohnrecht, Abfindungen an weichende Erben, übernimmt, so gilt deren Wert als Geschäftswert, wenn dadurch der vierfache Einheitswert überschritten wird.