Vermächtnis
Das Erbrecht kennt neben dem Testament auch das Vermächtnis. Was diese beiden Formen des letzten Willens unterscheidet, erfahren Sie hier:
Das Vermächtnis einfach erklärt
Ein Vermächtnis oder auch Legat ist im Erbrecht eine letztwillige Anordnung, die sich auf einen konkreten Vermögenswert bezieht. Sie kommt öfters in Testamenten vor, kann aber auch eine eigenständige Verfügung sein. Der Vermächtnisgeber oder Legatar vermacht damit ein bestimmtes Eigentums, Nutzungs- oder Forderungsrecht an eine konkrete Person oder Organisation. Oftmals werden Liebhaberstücke wie wertvolle Schmuckstücke oder Sammlungen vermacht. Es gibt aber auch Vermächtnisse, die reine Geldbeträge (Barlegate) oder Immobilien betreffen. Es ist ebenfalls möglich, Forderungs- oder Nutzungsrechte als Vermächtnis auszusetzen.
Verhältnis Vermächtnis und Testament
Aus einem Testament geht eine klare Erbeinsetzung hervor. Der Testamentserrichter bestimmt darin seinen oder seine Erben. Dieser oder diese übernehmen die gesamte Rechtsnachfolge des Verstorbenen. Einerseits gehen sämtliche Rechte am ganzen Nachlass auf sie über, andererseits haften sie aber auch für die Schulden des Erblassers. Bei einem Vermächtnis handelt es sich stets um eine Einzelrechtsnachfolge. Der Vermächtnisnehmer
erlangt einen schuldrechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Recht (Eigentum, Forderung) gegenüber dem oder den Erben.
Verhältnis Vermächtnisnehmer und Erbe
Es empfiehlt sich, bei der Formulierung des Testaments sehr klare Worte zu finden. Die Erbeinsetzung sollte sich eindeutig von den einzelnen Legaten unterscheiden. Es ist auch möglich, dass ein Erbe gleichzeitig Vermächtnisnehmer ist. Fraglich ist dann, ob der Erbe das Legat zusätzlich bekommt
(Vorausvermächtnis) oder es sich an seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Eine bloße Teilungsanordnung kann für den Erben sehr negative Auswirkungen haben, wenn der Vermögenswert die Erbteile der anderen übersteigt. Diesfalls müsste der Erbe nämlich eine Ausgleichszahlung an die Miterben leisten. Wird ihm der Vermögenswert aber als Vorausvermächtnis zusätzlich zum Erbe vermacht, so ist er mit dem Vermächtnis tatsächlich begünstigt. Eine unmissverständlich formulierte Anordnung ist daher wichtig.
Fälligkeit des Vermächtnisses
Ein Vermächtnis fällt grundsätzlich mit dem Erbfall an. Das Erbrecht regelt, dass das Nachlassgericht nach der Testamentsöffnung alle Betroffenen zu verständigen hat. Der Vermächtnisnehmer entscheidet dann, ob er das Legat annimmt oder ausschlägt. NImmt er es an, so erlangt er nun sein Forderungsrecht gegenüber dem oder den Erben. Der Erblasser kann aber auch einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Sofern die Erben das Vermächtnis nicht herausgeben, hat der Vermächtnisnehmer drei Jahre Zeit, um sein Forderungsrecht gerichtlich geltend zu machen. Manche Vermächtnisse sind aber an Bedingungen, Auflagen oder Befristungen geknüpft, damit sie überhaupt erst anfallen. Für diese Fälle fällt das Legat erst dann an, wenn das konkrete Ereignis oder Datum eintritt bzw. die Auflage erfüllt wurde. Bei derartigen Anordnungen sollte auch ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden, um die wunschgemäße Umsetzung des letzten Willens zu gewährleisten. Fragen? Melden Sie sich bei unseren Notaren in Lingen.
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Elisabeth Holt-Pool
Rechtsanwältin und Notarin
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- Abitur am Gymnasium Johanneum in Lingen
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- Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Zulassung als Rechtsanwalt im Jahre 1997
- Fachanwalt für Strafrecht seit 2005
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