Testament
Mit einem Testament können Sie Ihre Erbfolge nach Ihren individuellen Wünschen regeln. Die nachstehende Zusammenfassung soll Ihnen etwas Aufklärung über das ziemlich komplexe Thema im deutschen Erbrecht geben:
Wie verfasse ich ein Testament?
Ein Testament kann ohne Beiziehung eines Juristen verfasst werden. Allerdings muss es formgültig errichtet werden. Dazu ist der letzte Wille eigenhändig zu verfassen und mit Vor- und Nachnamen zu unterschreiben. Außerdem dürfen Ort und Datum nicht vergessen werden. Es empfiehlt sich, die
Anordnungen so detailliert wie möglich zu formulieren. Wenn Sie komplexere Sachverhalte (z.B. Vor- und Nacherbschaften, Vermächtnisse, etc.) regeln
möchten, sollte ein Notar beigezogen werden. Der notarielle letzte Wille wird mündlich zu Protokoll gegeben, kann aber auch schriftlich erklärt werden (und erhält die entsprechende Beurkundung).
Testament oder Erbvertrag?
Ein Testament kann jederzeit vom Errichter wieder widerrufen bzw. vernichtet werden. Es ist eine einseitige Erklärung. Das Erbrecht kennt aber auch den Erbvertrag, der zweiseitig bindend ist. Der Erbvertrag wird vom späteren Erblasser und dem Erben unterschrieben. Eine Änderung bzw. Aufhebung
ist nur gemeinsam mit allen Beteiligten möglich. Ein Erbvertrag bedarf auch immer der Mitwirkung eines Notars.
Testament oder Vermächtnis?
Ein letzter Wille enthält stets eine Erbeinsetzung. Der Errichter bewirkt dadurch, dass seine gesamte Rechtsnachfolge an den bestimmten Erben gehen soll. Er tritt in die Position des Erblassers ein und übernimmt seine Rechte, aber auch Verpflichtungen. Wenn Sie aber nur einen konkreten Vermögenswert einer Person zuwenden möchten, so nennt sich diese Anordnung Vermächtnis. Es ist daher möglich, dass ein Testament auch ein oder mehrere Vermächtnisse enthält.
Ist ein Ehegattentestament sinnvoll?
Ein Ehegattentestament ist eine gemeinsame Urkunde, die zwei Eheleute verfassen. In diesem Testament setzen sie sich gegenseitig als Erben ein. Dabei reicht es, dass einer der Ehegatten die Anordnungen für beide handschriftlich verfasst. Unterschreiben müssen aber beide Ehegatten. Dieser gemeinsame letzte Wille ist im Erbrecht auch als „Berliner Testament“ bekannt. Im Unterschied zum Einzeltestament ist der Widerruf des gemeinsamen Testaments nicht so einfach.
Das Berliner Testament
Das Berliner Testament ist eine gemeinsame letztwillige Verfügung von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern, bei der sich beide gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Erst nach dem Tod des letztversterbenden Partners erben die gemeinsamen Kinder oder andere Erben. Der Vorteil dieses Testaments ist, dass der überlebende Partner das gemeinsame Vermögen weitgehend frei verwalten und Dispositionen (z.B. Verkauf oder Beleihung von Immobilien) treffen kann, ohne dass die Kinder oder andere Erben ein Mitspracherecht haben. Ein weiterer Vorteil ist, dass Erbschaftssteuer gespart werden kann, da nach dem Tod des ersten Ehepartners kein Vermögen auf die Kinder übertragen wird. Nach dem Tod des zweiten Partners fallen dann nur einmal Erbschaftssteuern an, wobei jedoch hohe Freibeträge gelten. Allerdings ist das Berliner Testament nicht immer die optimale Lösung und sollte immer individuell auf die jeweilige Situation abgestimmt werden.
Das Behindertentestament
Das Erbrecht kennt auch das sogenannte Behindertentestament. Dabei handelt es sich um komplexe Anordnungen, die mit juristischer Hilfe verfasst werden sollten. Es zielt darauf ab, den behinderten Erben bestmöglich abzusichern. Erreicht werden soll, dass der Erbe seine Sozialleistungen durch den Vermögenszuwachs nicht verliert. Dafür eignet sich die Dauertestamentsvollstreckung. Der Errichter des Testaments bestimmt meist einen Testamentsvollstrecker, der das Vermögen des behinderten Erben dauerhaft verwaltet. Dadurch können die Sozialhilfeträger nicht auf das geerbte Vermögen zugreifen. Fragen? Melden Sie sich bei unseren Notaren in Lingen.
Ihre Ansprechpartner im Erbrecht:
Hubert Wintermann
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- Abitur am Gymnasium Georgianum in Lingen
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- Notar seit 1992
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Elisabeth Holt-Pool
Rechtsanwältin und Notarin
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- Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück und an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
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- Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht seit 2006
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Dieter Feltrup
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- Abitur an den Kaufmännischen Berufsbildenden Schulen in Nordhorn
- Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Zulassung als Rechtsanwalt im Jahre 1997
- Fachanwalt für Strafrecht seit 2005
- Fachanwalt für Verkehrsrecht seit 2006