Droht Ihnen eine Fahrtenbuchauflage?
Ihnen droht eine Fahrtenbuchauflage oder Ihnen ist bereits das Führen eines Fahrtenbuchs aufgelegt worden? Finden Sie hier ausführliche Informationen und Hilfe rund um das Führen eines Fahrtenbuchs, sowie Unterstützung zur Anfechtung einer Fahrtenbuchauflage.
Was ist eine Fahrtenbuchauflage?
Eine Fahrtenbuchauflage kommt dann zum Tragen, wenn mit dem Auto ein schwerwiegender Verkehrsverstoß verursacht worden ist, der Fahrer – also der Unfallverursacher – jedoch nicht ermittelt werden kann. In diesem Fall kann der Fahrzeughalter nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO dazu verpflichtet werden, ein Fahrtenbuch zu führen. Dies soll den Ermittlungsbehörden im Wiederholungsfall die Feststellung des Fahrers erleichtern.
Wo bekomme ich ein Fahrtenbuch her?
Ein Fahrtenbuch erhalten Sie in fast allen Buchhandlungen, Kaufhäusern oder Schreibwarenhandlungen. Selbstverständlich können Sie Ihr Fahrtenbuch auch online bestellen. Bei vielen Navigationsgeräten gehört ein Fahrtenbuch mittlerweile zur Standardausstattung. Diese sind gerichtlich anerkannt und müssen von Ihnen lediglich ausgedruckt oder digital übermittelt werden. Auch eine Aufzeichnung über das Handy ist mittlerweile möglich.
Welche Infos gehören in ein Fahrtenbuch?
In das Fahrtenbuch sind der vollständige Name und die Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns und dem Ende der Fahrt einzutragen. Die eingetragenen Daten sind vom Fahrer auf ihre Richtigkeit hin zu unterschreiben.
Wann muss ich ein Fahrtenbuch führen?
Sie sind zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtet, wenn Sie von der Bußgeldbehörde nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO dazu aufgefordert werden. Eine Anordnung ist generell nur dann möglich, wenn eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat vorliegt und der verantwortliche Fahrzeugführer trotz intensiver Versuche der zuständigen Behörden nicht ermittelt werden konnte.
Wie lange muss ich ein Fahrtenbuch führen?
Die Dauer hängt unter anderem von der Schwere der Anzahl der Vergehen ab. Bei einem erstmaligen Verstoß ist ein Fahrtenbuch in der Regel sechs Monate lang zu führen. In schwerwiegenderen oder Wiederholungsfällen kann die Verordnung jedoch auf mehrere Jahre ausgedehnt werden. Fälle, in denen die Fahrtenbuchauflage auf unbegrenzte Zeit angeordnet wurde sind prinzipiell möglich, kommen in der Praxis jedoch selten vor.
„WICHTIG: Führen Sie während der Dauer der Fahrtenbuchauflage dasFahrtenbuch IMMER mit sich. Die Aufbewahrungspflicht beträgt dazu 6 Monate über die eigentliche Dauer hinaus“
Stephan Wintermann – Fachanwalt für Verkehrsrecht
Wann und wem muss ich das Fahrtenbuch vorzeigen?
Das Fahrtenbuch muss jeder Ordnungsbehörde oder zuständigen Person auf Verlangen vorgelegt werden. Den Ort der Prüfung legt ebenfalls die anordnende Stelle fest.
Was ist, wenn ich es nicht (vollständig) führe oder vorzeigen kann?
Der Verlust, das nicht oder nicht vollständige Führen und die Missachtung der Aufbewahrungsfristen des Fahrtenbuchs ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld von 100,- Euro geahndet. Eine Ordnungswidrigkeit besteht auch dann, wenn das Fahrtenbuch trotz Aufforderung nicht zur Prüfung vorgelegt wird.
Wie kann mir ein Anwalt helfen?
Ihr Anwalt hilft Ihnen beim Widerspruch und Anfechtung der Fahrtenbuchauflage und berät Sie über weitere Handlungsalternativen. Zwangsgeldandrohungen oder Kostenbescheide können ebenfalls mit Hilfe eines Anwalts angefochten werden, gegen Bußgeldbescheiden aufgrund Zuwiderhandlungen gegen die Fahrtenbuchauflagen kann mit Einsprüchen vorgegangen werden.