Droht ein Fahrverbot? – Wie lässt sich das Fahrverbot vermeiden?
Die Verhängung eines Fahrverbotes ist nur neben – nicht anstelle – einer Geldbuße zulässig. Wegen einer Ordnungswidrigkeit darf ein Fahrverbot von 1 Monat bis 3 Monaten Dauer nur verhängt werden, wenn der Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Sofern nicht Ausnahmen zugelassen wurden, gilt das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge jeder Art.
Was ist ein Regelfahrverbot? – Zeitlich befristetes Fahrverbot
Im Bußgeldkatalog sind Regelfahrverbote bzw. zeitlich befristete Fahrverbote vorgesehen. Hierbei handelt es sich um:
- innerorts um mehr als 30 km/h zu schnell,
- außerorts um mehr als 40 km/h zu schnell,
- eine zweite Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des ersten Verstoßes,
- überfahren einer roten Ampel trotz mehr als 1 Sekunde Rotphase,
- Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowerts bei mehr als 100 km/h,
- Fahren unter Alkohol ab 0,5 Promille bzw. 0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration,
- Fahren unter der Wirkung illegaler Drogen.
Diese groben Ordnungswidrigkeiten wiegen im Fahreignungs-Bewertungssystem schwerer: Hier gibt es nicht nur 2 Punkte statt 1 Punkt, auch die Tilgungsfrist beträgt 5 statt 2 1/2 Jahre. Dies gilt selbst dann, wenn ausnahmsweise von einem Regelfahrverbot abgesehen wurde.
Bei sogenannten atypischen Rotlichtverstößen (Verwechslung verschiedener vorhandene Lichtzeichen, unklare Verkehrsführung, Mitzieh-Effekt des Geradeausfahrers durch Abbiegeverkehr) kann vom Fahrverbot abgesehen werden, ebenso beim Augenblicksversagen, wenn durch leichte Unachtsamkeit ein einzelnes Schild übersehen wird.
Fahrverbot und Beruf – Welche Möglichkeiten habe ich?
Liegt ein Regelfall vor, kann aus besonderen persönlichen oder beruflichen Gründen von einem Fahrverbot abgesehen werden. So kann der drohende Verlust des Arbeitsplatzes dazu führen, dass vom Fahrverbot Abstand genommen wird. Gleiches gilt für die Existenzgefährdung eines Selbstständigen. Auch die Verkehrsanbindung oder eine Behinderung mit besonderen Mobilitätsbedürfnissen ist hier zu würdigen.
Ihre Ansprechpartner zum Thema Fahrverbot:
Stephan Wintermann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
- Abitur am Gymnasium Leoninum Handrup
- Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Zulassung als Rechtsanwalt 2013
- Erfolgreicher Abschluss des Lehrgangs „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ 2014
Dieter Feltrup
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht
- Notariat
- Baurecht
- Strafrecht
- Verkehrsstrafrecht
- Verkehrsunfallrecht
- Abitur an den Kaufmännischen Berufsbildenden Schulen in Nordhorn
- Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Zulassung als Rechtsanwalt im Jahre 1997
- Fachanwalt für Strafrecht seit 2005
- Fachanwalt für Verkehrsrecht seit 2006