Nötigung im Straßenverkehr

Ihnen droht eine Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr? – Was tun?

Finden Sie hier weiterführende Informationen zum Thema Nötigung im Straßenverkehr und wie wir als Anwälte in Lingen Ihnen bestmöglich helfen können.

Was ist eine Nötigung im Straßenverkehr?

Vereinfacht gesprochen geht es bei einer Nötigung darum, auf einen anderen durch Bedrohung zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Gerade im Straßenverkehr ist ein solches Verhalten besonders häufig anzutreffen, da viele Verkehrsteilnehmer in einem aggressiven Fahrstil unterwegs sind. Dabei gehen einige Fahrer soweit, dass der strafrechtliche Tatbestand der Nötigung als erfüllt angesehen werden kann.

 

Beispiele für Nötigung im Straßenverkehr

Für Nötigungen im Straßenverkehr lassen sich problemlos zahllose Beispiele finden. Besonders häufig sind dabei folgende Fallkonstellationen:

  • Abbremsen ohne Grund zwecks Ausbremsung des nachfolgenden Fahrzeugs.
  • Blockierung einer Fahrbahn
  • Bewusst zu dichtes Auffahren
  • Andauerndes Betätigen von Hupe und Lichthupe

Nicht immer sind dabei notwendigerweise andere Fahrzeuge betroffen. Strafbar macht sich auch, wer mit seinem Wagen versucht, Fußgänger aus einer Parklücke zu drängen.

 

Was ist die Strafe für Nötigung im Straßenverkehr?

Bei Vorliegen einer Nötigung sieht § 240 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. In der Regel wird man als Ersttäter mit einer Geldstrafe belegt. Die Anzahl der Tagessätze ergibt sich dabei aus der Schwere des Vergehens. Der Tagessatz wiederum richtet sich nach dem durchschnittlich erzielten täglichen Einkommen des Straftäters.

 

Was droht Wiederholungstätern?

Kommt es in kürzerer zeitlicher Abfolge immer mehrfach zu Nötigungen kann es sein, dass das Gericht eine Freiheitsstrafe verhängt. Diese wird in der Regel zu Bewährung ausgesetzt. Zeigt auch dies keine Wirkung, Folgt eine Haftstrafe. Aufgrund des Widerrufs der Bewährung für die vorangegangene Tat fällt diese entsprechend länger aus.

 

Ich habe eine Anzeige wegen Nötigung – was muss ich tun?

Sofern die Anzeige aufgrund einer nötigenden Handlung im Straßenverkehr erfolgte, macht der Gang zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht in der Regel mehr Sinn als die Beauftragung eines Fachanwalts für Strafrecht. Denn neben einer empfindlichen Geldstrafe droht bei einem solchen Vergehen regelmäßig ein Fahrverbot nach § 44 StGB als Nebenstrafe.

 

Aussage gegen Aussage – und jetzt?

Das Problem bei dieser Konstellation ist, dass das vermeintliche Opfer als Zeuge vor Gericht auftreten kann. Der Täter wird zwar vom Gericht zur Tat angehört, unterliegt aber anders als Zeugen keiner Wahrheitspflicht. Anders sieht die Sache nur dann aus, wenn ein Beifahrer oder unbeteiligter anderer Verkehrsteilnehmer eine Aussage zugunsten des Täters machen kann. Dann kommt es darauf an, welcher Aussage das Gericht mehr Glauben schenkt.

 

Wann tritt Verjährung ein?

Bei Nötigungen tritt die strafrechtliche Verjährung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren ein.

 

Wie kann mir ein Anwalt helfen und wer trägt die Kosten?

Die Beauftragung eines Anwalts macht schon deshalb Sinn, weil man als Beschuldigter nur auf diese Weise Einblick in Ermittlungsakten nehmen lassen kann. Auf diese Weise wird wesentlich deutlicher, welche Zeugenaussagen und anderen Beweise die Staatsanwaltschaft für die vermeintliche Straftat hat. Durch Rücksprache mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft kann es bei weniger schweren Fällen außerdem dazu kommen, dass das Verfahren mit oder ohne Auflagen eingestellt wird. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sorgt der beauftragte Anwalt dafür, dass alle Rechte des Angeklagten durch Gericht und Staatsanwaltschaft beachtet werden. Die Kosten des Anwalts trägt der Angeklagte. Lediglich bei einem Freispruch werden diese aus der Staatskasse erstattet.

Ihre Ansprechpartner auf dem Gebiet Nötigung im Straßenverkehr:

Anwalt Dieter Feltrup Lingen
Dieter Feltrup

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht

  • Notariat
  • Baurecht
  • Strafrecht
  • Verkehrsstrafrecht
  • Verkehrsunfallrecht
  • Abitur an den Kaufmännischen Berufsbildenden Schulen in Nordhorn
  • Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück
  • Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
  • Zulassung als Rechtsanwalt im Jahre 1997
  • Fachanwalt für Strafrecht seit 2005
  • Fachanwalt für Verkehrsrecht seit 2006
Anwalt Stephan Winterman Lingen
Stephan Wintermann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

  • Abitur am Gymnasium Leoninum Handrup
  • Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück
  • Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
  • Zulassung als Rechtsanwalt 2013
  • Erfolgreicher Abschluss des Lehrgangs „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ 2014

Das sagen unsere Mandanten

Eric Ro.
Da dies mein erster Kontakt mit einer Anwaltskanzlei war, war ich sehr nervös, was sich allerdings schnell änderte.
Ich wurde zu meinem Sachverhalt befragt und es wurde sich alles notiert und bis ins kleinste aufgeschlüsselt. Anschließend hat man mich sehr genau beraten und auch meine weitere Vorgehensweise wurde mir direkt aufgezeigt.

Auf Grundlage dieser Vorgehensweise habe ich es geschafft einen größeren wirtschaftlichen Rückschlag abzuwenden.

Auch für weitere telefonische Rückfragen standen die Mitarbeiter der Kanzlei bereit.
Bernhard V.
In Angelegenheiten der Rechtsberatung- und Vertretung vertraue ich auf die Kanzlei Wintermann.

Sie prüfen, wägen ab, beraten, werden aktiv und setzen sich für das Recht Ihrer Mandanten ein. Auch wenn dann das Leben nicht immer nur Sonnenschein beschert, ist im Endeffekt eine Klarheit geschaffen, die dieses Vertrauen rechtfertigt!

Ich weiß mein Recht und Unrecht in sicheren Händen…
S. T.
Sehr kompetente und gute Beratung sowie hervorragende Vertretung. Auf jeden Fall eine Weiterempfehlung
F. H.
Ich habe hervorragende Erfahrungen in dieser Kanzlei gemacht.

Die Terminabsprache erfolgte immer ziemlich schnell, ich wurde sehr kompetenz beraten und vertreten. Kann diese Kanzlei nur sehr weiterempfehlen.
Daniel J.
Klasse Kanzlei, glänzt mit Kompetenz und lässt auch in schwierigen Situationen nicht locker , super Beratung und nettes Personal!

Absolut Empfehlenswert
Nach oben