Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht

Mit einem Aufhebungsvertrag kann ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag bzw. Auflösungsvertrag gewährt im schuldrechtlichen Bereich wie im Mietrecht oder Arbeitsrecht, einen Vertrag zu beenden. Im Gegensatz zu einer Kündigung bedarf es bei einem solchen Vertrag das Einverständnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf beiden Seiten.

Was muss ich bei einem Aufhebungsvertarg beachten?

Gemäß § 623 BGB ist die Schriftform einzuhalten. Ein Vertrag per E-Mail oder Fax erfüllt dieses Schriftformerfordernis nicht. Außerdem darf der Arbeitgeber das Gebot des fairen Handelns in den Verhandlungen nicht verletzen. Das Gebot des fairen Handelns wird etwa verletzt, wenn der Arbeitgeber eine psychisch belastende Situation erzeugt oder nutzt, die es dem Arbeitgeber erschwert oder unmöglich macht, dass er eine freie und überlegte Entscheidung hinsichtlich des Aufhebungsvertrages trifft. Auch ein Aufhebungsvertrag, der in Wahrheit das Hindernis des Kündigungsverbots wegen eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB umgehen soll, ist unzulässig.

Welche Vorteile hat ein Aufhebungsvertrag?

Der Auflösungsvertrag setzt keinerlei Fristen voraus, wie es bei der ordentlichen Kündigung der Fall ist. Wenn das Arbeitsverhältnis auf gegenseitigen Wunsch hin zu einem kurzfristigen Zeitpunkt beendet werden soll, ist das auf diesem Wege möglich. Eine schnelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann auch für den Arbeitgeber vorteilhaft sein, wenn er in Kürze eine neue Stelle antreten möchte. Für den Arbeitgeber ist es besonders günstig, dass der Arbeitnehmer später keinerlei Ansprüche geltend machen kann, die aus dem Kündigungsschutz resultieren. Das Wegfallen gesetzlicher Schutzvorschriften betrifft insbesondere auch schwangere Arbeitnehmerinnen, die durch das Mutterschutzgesetz und Schwerbehinderte, für die durch dasSchwerbehindertengesetz besonderen Schutz genießen. Der Arbeitnehmer wiederum kann im Vorfeld günstige Konditionen wie ein gutes qualifiziertes Arbeitszeugnis oder eine Abfindung aushandeln. Unterm Strich überwiegen die Vorteile auf Arbeitgeberseite deutlich. Der Arbeitnehmer sollte den Vertrag deswegen nicht voreilig unterschreiben, sondern es sich gut überlegen, ob dieser Weg auch für ihn sinnvoll ist. Die Chancen auf eine Abfindung können gut stehen, wenn der Arbeitgeber selbst den Vertrag vorgeschlagen hat. Wird eine solche Abfindung gemäß § 1a Abs. 2 KSchG analog bis zu einem halben Brutto-Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr zugestanden, kommt es in der Folge auch zu keiner Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, da ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angenommen wird.

Welche Nachteile gibt es?

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich unwiderruflich, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Der Arbeitnehmer wirkt durch einen Auflösungsvertrag selbst an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und somit an seiner Arbeitslosigkeit mit. Besteht dafür kein wichtiger Grund, so kommt es beim Arbeitslosengeld zu einer zwölfwöchigen Sperre nach § 159 Abs.1 Nr.1 SGB III. Das hat auch eine Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs zur Folge. Dieser wird um die Sperrzeit bzw. mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer gekürzt gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Beim Arbeitslosengeld II wird die Regelleistung um mindestebs 30 % gekürzt. Dies ergibt sich aus den §§ 31, 31a, 31b SGB II. Außerdem können Versorgungsanwartschaften der betrieblichen Altersvorsorge entfallen. Auf diese Nachteile hat der Arbeitgeber allerdings vor Vertragsschluss hinzuweisen.

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