Ihnen wurde gekündigt und Sie möchten sich gegen diese Kündigung wehren?
Welche Voraussetzungen hat eine Kündigungsschutzklage?
Damit eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. So sollte das betreffende Arbeitsverhältnis bereits seitmehr als sechs Monaten bestehen, damit der allgemeine Kündigungsschutz greift. Zudem sollte derbetreffende Betrieb mehr als 10 Beschäftigte haben. Auch in kleineren Betrieben können Kündigungsschutzklagen erhoben werden, die Anforderungen an eine rechtmäßige Kündigung sind in diesem Fall aber etwas niedriger. Gemäß § 1 KSchG darf eine wirksame Kündigung im Arbeitsrechtnicht sozial ungerechtfertigt sein und es sollte einen personen-, verhaltens- oderbetriebsbedingten Kündigungsgrund aufweisen. Ist dies nicht der Fall, ist der Weg für eine Kündigungsschutzklage offen.
Welche Fristen sind einzuhalten?
Kündigungsschutzklagen müssen innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Klageeinreichung muss zudem schriftlich erfolgen. Doch auch dann, wenn die Kündigungsschutzklage bei einem anderen, nicht zuständigen Arbeitsgericht, eingereicht wird, sollte die Frist gewahrt bleiben.
Wie viel kostet eine Kündigungsschutzklage?
Kündigungsschutzklagen setzen sich im Hinblick auf ihre Kosten aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. In beiden Fällen ist der sogenannte Streitwert von Bedeutung. Dieser richtet sich nach dem Bruttomonatsgehalt des gekündigten Arbeitnehmers. Ein Prozess im Arbeitsrecht hat zudem die Besonderheit, dass die eigenen Anwaltskosten nicht von der Gegenseite bezahlt werden. Wird im Gütetermin ein Vergleich geschlossen, entfallen die Gerichtskosten ganz.
Wie lange dauert ein Kündigungsschutzprozess?
Bereits kurz nachdem die Kündigungsschutzklage erhoben wurde, wird das zuständige Arbeitsgericht einen ersten Termin, den sogenannten Gütetermin, festsetzen. Dies geschieht zumeist innerhalb von zwei bis sechs Wochen. Ist der Gütetermi nicht von Erfolg gekrönt, wird ungefähr drei bis sechs Monate später eine mündliche Verhandlung anberaumt. Kann auch hier kein Vergleich geschlossen werden, entscheidet das Gericht durch ein Urteil. Die unterlegene Partei kann dann innerhalb eines
Monats ab Zustellung des Urteils Berufung einlegen.
Was passiert nach einer Kündigungsschutzklage?
Grundsätzlich haben Kündigungsschutzklagen das Ziel festzustellen, ob ein Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet wurde oder nicht. Wurde das Bestehen des Arbeitsverhältnisses bejaht, kann das Ziel des Erhalts des Arbeitsverhältnisses also erreicht werden. Es gibt aber auch Arbeitnehmer, die aufgrund der Streitigkeiten der Vergangenheit kein Interesse an der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses haben. Diese Arbeitnehmer erlangen durch die Kündigungsschutzklage eine
besere Verhandlungsposition und können so beispielsweise die Zahlung einer Abfindung erreichen.
Steht mir eine Abfindung zu?
Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Einzige Ausnahme ist die Situation, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auf die Zahlung einer Abfindung verweist und die Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse ausgesprochen wird. Erhebt der Arbeitnehmer daraufhin keine Klage, steht ihm ein Anspruch auf Abfindung zu. In allen anderen Fällen ist die Zahlung einer Abfindung reine Verhandlungssache.
Ist eine Kündigungsschutzklage Pflicht?
Nein, selbstverständlich nicht. Natürlich besteht keine Pflicht, sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung im Arbeitsrecht zu wehren. Es ist die alleinige Entscheidung des Arbeitnehmers, ob er dies tun möchte oder nicht.
Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht:
Ludger Schlütken
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Beamtenrecht
- Sozialrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz
- Abitur am Gymnasium Leonium Handrup
- Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Zulassung als Rechtsanwalt im Jahre 1992
- Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2006