Erbausschlagung - ein entscheidender Teil des Erbrechts
Ein sehr emotionaler Teil des Rechtes ist das Erbrecht. So wie bei allen anderen Rechtsgebieten auch, ist dieses mit vielen Rechten und Pflichten verbunden. Der heikle Teil liegt jedoch in der Involvierung verwandtschaftlicher Beziehungen. Oft sind die Mitglieder einer Familie schon jahrelang zerstritten. Plötzlich stirbt ein Mitglied der Familie und es geht um das Erbe. Für Beratungen in diesem Bereich ist es daher unumgänglich, über das nötige Fingerspitzen- und Feingefühl zu verfügen. Ein Jurastudium und eine Notariatsausbildung sowie die nötigen menschlichen
Qualifikationen bilden die Grundlage für eine solide Beratung und die Erstellung des Testamentes.
Was bedeutet Erbausschlagung?
Der Erblasser, das ist die verstorbene Person, ernennt eine Person seines Vertrauens, das muss kein Verwandter sein, zu seinem „gesetzlichen Erben“. Der Erbnehmer, das ist die genannte Person, die erben soll, hat zunächst dabei kein Mitspracherecht und weiß oft nichts davon. Im Fall des Todes des Erblassers werden alle im Testament genannten Erben oder „verschollenen“ Verwandten zur Testamentseröffnung durch den Notar schriftlich in die Kanzlei geladen. Als verschollen gelten Verwandte, die zwar dem Namen nach bekannt sind, aber vom Erblasser nach Jahren nicht mehr gefunden werden konnten bzw. der Notar erst einen Aufruf in den entsprechenden Medien starten muss, um den potenziellen Erben zu finden (uneheliche Kinder, Familienmitglieder, die außer Landes sind, etc.). Die Erbausschlagung ist dazu gedacht, auch ein Erbe, sei es aus ethischen oder familiären Gründen ausschlagen zu können. Der Erbe ist nicht verpflichtet, das Erbe auch anzunehmen. Darüber hinaus muss ein Erbe nicht immer nur aus Aktiva bestehen. Sehr oft besteht es auch aus Schulden. Damit der Erbe nicht mit den Schulden belastet wird, kann dieser auch aus diesem Grund das Erbe ausschlagen.
Fazit
Das Erbrecht bietet somit eine sehr gute Basis, um eine individuelle Entscheidung über die Annahme eines Erbes zu treffen. Der Erbnehmer hat somit ausreichend Gelegenheit, sich zu entscheiden. Zu diesem Zweck darf er sich natürlich auch eine angemessene Bedenkzeit erbitten. In dieser Zeit wird
das Erbe nicht aufgeteilt. Handelt es sich um das Pflichtteil, das Verwandte ersten Grades bekommen müssen, ist auch eine Bedenkzeit möglich. Das Pflichtteil muss in jedem Fall ausbezahlt werden. Auch dieses kann Schulden enthalten und unterliegt der Möglichkeit zur Erbausschlagung.
Ihre Ansprechpartner im Erbrecht:
Hubert Wintermann
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- Abitur am Gymnasium Georgianum in Lingen
- Studium der Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Zulassung als Rechtsanwalt im Jahre 1983
- Notar seit 1992
- Fachanwalt für Verkehrsrecht seit 2007
Elisabeth Holt-Pool
Rechtsanwältin und Notarin
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Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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- Abitur am Gymnasium Johanneum in Lingen
- Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück und an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Zulassung als Rechtsanwältin im Jahre 1990
- Notarin seit 2011
- Fachanwältin für Familienrecht seit 1998
- Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht seit 2006
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltsvereins
Dieter Feltrup
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht
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- Verkehrsstrafrecht
- Verkehrsunfallrecht
- Abitur an den Kaufmännischen Berufsbildenden Schulen in Nordhorn
- Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Zulassung als Rechtsanwalt im Jahre 1997
- Fachanwalt für Strafrecht seit 2005
- Fachanwalt für Verkehrsrecht seit 2006