Erbengemeinschaft und deren Auseinandersetzung
Erbengemeinschaft des deutschen Erbrechts – Rechte, Pflichten und Auseinandersetzung
Wenn mehrere Erben gemeinschaftlich einen Nachlass erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft im Sinne des §2032 BGB. Für die Mitglieder dieser Erbengemeinschaft, Miterben genannt, sieht das deutsche Erbrecht gemeinschaftliche Rechte vor. Allerdings gehen damit auch Pflichten einher. Das Aufteilen des Nachlasses erfolgt in der Regel im Rahmen einer Auseinandersetzung.
Welche Rechte haben die Miterben?
Jeder Miterbe hat gemeinschaftliche Rechte am Nachlass – allerdings keine alleinigen. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandgemeinschaft. Dies bedeutet, dass Miterben (bis auf wenige Ausnahmen) nur gemeinschaftlich über den Nachlass entscheiden dürfen. Alleingänge sind auch nicht
bei kleinen Teilen des Nachlasses möglich. Zu den gemeinschaftlichen Rechten gehören vor allem die Aufteilung, der Verkauf oder die Verwaltung des Nachlasses. Natürlich besteht auch ein Recht auf Verzicht auf den Nachlass, z.B., wenn dieser aufgrund hoher Schulden nachteilig ist. Der Verzicht
erfolgt in Form einer Ausschlagung. Keiner der Miterben hat ein Recht auf bestimmte Teile des Nachlasses. Gehören zum Nachlass etwa ein Haus, ein Auto und eine Geldsumme, kann kein Miterbe Anspruch auf das Auto erheben. Auch dann nicht, wenn der Wert des Autos kleiner ist, als der des
Hauses oder der Geldsumme. Solche Entscheidungen können nur gemeinschaftlich getroffen werden. Sollte der Nachlass verkauft werden, z.B. weil es sich um eine Immobilie handelt, dann haben die Miterben ein Vorkaufsrecht gegenüber Dritten (also Nicht-Mitgliedern der Erbengemeinschaft). Dabei kann jeder Miterbe alleine bieten.
Pflichten der Erbengemeinschaft
Auch die Pflichten treffen alle Miterben gemeinschaftlich. Zu den Pflichten zählt vor allem die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses, d.h. insbesondere die Sorge für Nachlassgegenstände, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und Kündigung von Dauerschuldverhältnisse. Mietverträge z.B. enden nicht von alleine, sondern müssen durch die Erben gekündigt werden. Auch in diesen Fällen kann von keinem Miterben verlangt werden, dass er Alleingänge durchführt – die Pflichten treffen alle Miterben gleichermaßen.
Die Auseinandersetzung
Die Auseinandersetzung sorgt für die Auflösung der Erbengemeinschaft. Dabei wird vertraglich geregelt, wie der gemeinschaftliche Nachlass aufgeteilt werden soll. Die Auseinandersetzung kann von jedem Miterben eingefordert werden und kann nur in wenigen Fällen abgelehnt werden (z.B., wenn noch
nicht alle Miterben ermittelt worden sind). Vor der Auseinandersetzung müssen jedoch die Nachlassverbindlichkeiten beglichen worden sein. Bei der Aufteilung des Erbes erbt jeder Miterbe entsprechend seiner Erbquote. Da die Auseinandersetzung eine vertragliche Regelung ist, müssen sich die Miterben im Zweifel über die Details einig werden. Für den Fall, dass Unklarheiten oder Unstimmigkeiten bestehen, sieht das deutsche Erbrecht Regelungen im BGB vor. Schlimmstenfalls muss ein Gericht durchgreifen. Gerichtliche Lösungen sind jedoch in der Regel für alle Beteiligten wesentlich schlechtere Lösungen als die gemeinschaftliche Auseinandersetzung. Als Mitglied einer Erbengemeinschaft sollten Sie sich umfassend über die Details und Möglichkeiten informieren.
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Elisabeth Holt-Pool
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- Abitur am Gymnasium Johanneum in Lingen
- Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück und an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
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Dieter Feltrup
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- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Zulassung als Rechtsanwalt im Jahre 1997
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