Vor- und Nacherbschaft - Die erbschaftsrechtliche Verteilung des Vermögens über den Tod hinaus
Im Prinzip geht es dabei darum, dass das Stammvermögen (Firma, Stammschloss und -ländereien, Grundstücke, etc.) über Generationen hinaus erhalten bleiben soll. Der Erbe kann die Vermögensteile nutzen, darf sie aber nicht veräußern. Ein weiterer wichtiger Grund für diese Regelung liegt darin, dass es immer mehr Patchwork-Familien gibt und somit das Erbe besser geregelt wird. Bei Ehegatten kommt die Vor- und Nacherbschaft ebenfalls wegen der Versorgung der Kinder im Todesfalles eines der Ehepartner zum Tragen.
Was bedeutet Vor- und Nacherbschaft im Detail?
Die Vor- und Nacherbschaft gilt im Erbrecht als „Anordnung“. Damit ordnet der Verstorbene in seinem Testament an, was mit seinen Vermögenswerten der Reihe nach zu geschehen hat. Darüber hinaus wird damit auch die Dauer der Nutzung durch den Erben festgelegt. Der Nacherbe kommt nach dem im Testament ernannten Erben (Vorerben) zum Zug. Üblicherweise geht die Erbschaft mit dem Tod des Vorerben an den Nacherben über. Die Erbschaft selbst wird aber rechtlich gesehen vom Erblasser an den Nacherben vermacht. Die Vor- und Nacherbschaft entsteht ausschließlich durch die ausdrückliche Willenserklärung des Erblassers im Testament. Der Grundgedanke liegt darin, das Vermögen zu schützen. Vor allem überschuldete Erben stellen für den Erblasser oft ein Problem dar. Dies hat weitreichendere Folgen, wenn die Erbschaft aus einem Firmenvermögen besteht.
Welche Pflichten und Rechte ergeben sich daraus für die Erben?
Im Erbfall wird der Vorerbe zum Erben. Der Nacherbe besitzt eine Anwartschaft auf das Erbe. Das heißt, der Nacherbe hat das Recht, nachdem Ableben des Vorerben das Erbe anzutreten. Der Vorerbe darf keine Handlungen (Verkauf, Belehnung, Schenkung, etc.) vornehmen, wenn dies ausdrücklich im Testament ausgenommen wurde oder dem Nacherben ein Nachteil daraus erwächst. Der Vorerbe ist zudem verpflichtet, das Vermögen nach bestem Wissen und Gewissen zu verwalten und die üblichen Erhaltungskosten zu tragen. Der Nacherbe kann auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses bestehen. Dabei handelt es sich um eine Aufstellung der übernommenen Vermögenswerte. Im Erbrecht ist darüber hinaus verankert, dass der Vorerbe dem Nacherben gegenüber Rechenschaft über die Verwaltung abzulegen hat.
Was ist ein befreiter Vorerbe?
Im Erbrecht ist vorgesehen, dass der Erblasser die Verpflichtungen des Vorerben einschränken kann. Das heißt, er kann verfügen, dass der Vorerbe den Nachlass nicht verwalten muss, Immobilien verwalten muss oder Rechenschaft ablegen muss. Der befreite Vorerbe darf aber keine Vermögenswerte
verschenken. Das Nachlassverzeichnis muss auf Wunsch auf alle Fälle erstellt werden.
Die Pflichtteilsberechtigung im Hinblick auf die Vor- und Nacherbschaft
Hat der Vorerbe ein Anrecht auf einen Pflichtteil des Erbes, kann er die Einschränkungen umgehen, indem er die Vorerbschaft ausschlägt. Danach kann er das Pflichtteil annehmen. Der Vorteil liegt darin, dass er den Einschränkungen nicht mehr unterliegt. Das Pflichtteil muss sofort ausgezahlt werden. Diese Vorgehensweise ist jedoch an die Ausschlagungsfrist gebunden. Vorerbschaften sind meistens mit langfristigen Nutznießungen verbunden. Der Pflichtanteil bedeutet kurzfristige Auszahlung. Der Erblasser kennt seine zukünftigen Erben am besten und muss die Vor- und Nachteile daher sehr gut in seine Überlegungen bei der Erstellung des Testamentes miteinbeziehen. Pflichtteile bedeuten auch einen Liquiditätsabfluss aus dem Vermögen (Unternehmen). Deshalb ist es gerade in solchen Fällen vorteilhaft, sich rechtzeitig beraten zu lassen.
Ihre Ansprechpartner im Erbrecht:
Elisabeth Holt-Pool
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
- Notariat
- Familienrecht
- Immobilienrecht
- Mietrecht
- Wohnungseigentumsrecht
- Abitur am Gymnasium Johanneum in Lingen
- Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück und an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Zulassung als Rechtsanwältin im Jahre 1990
- Notarin seit 2011
- Fachanwältin für Familienrecht seit 1998
- Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht seit 2006
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltsvereins
Dieter Feltrup
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht
- Notariat
- Baurecht
- Strafrecht
- Verkehrsstrafrecht
- Verkehrsunfallrecht
- Abitur an den Kaufmännischen Berufsbildenden Schulen in Nordhorn
- Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Zulassung als Rechtsanwalt im Jahre 1997
- Fachanwalt für Strafrecht seit 2005
- Fachanwalt für Verkehrsrecht seit 2006