Sorgerecht

Sorgerecht - Hilfe von einer Fachanwältin

Beim Thema Sorgerecht ist viel Einfühlungsvermögen erforderlich. Unsere Fachanwältin unterstützt sie dabei eine für alle Parteien angemessene Lösung zu finden!

Zur Definition des Sorgerechts

Das Sorgerecht ist die Befugnis der Eltern (oder auch nur eines Elternteiles), über die Angelegenheiten ihres Kindes zu entscheiden. Es ist ein Recht, aber letztlich auch eine Pflicht. Sämtliche Entscheidungen sind stets zum Wohl des Kindes zu treffen. Im Verhinderungsfall beider Elternteile setzt das Familiengericht die notwendigen Maßnahmen. Oft bestellt es dann auch einen Vormund.

Gemeinsame Ausübung

Verheiratete Paare sind automatisch gemeinsam sorgeberechtigt. Auch im Trennungsfall kann das Sorgerecht aber weiterhin gemeinsam ausgeübt werden. Die Entscheidungsfindung sollte grundsätzlich im Einvernehmen erfolgen. Allerdings wäre der Alltag ziemlich erschwert, wenn ein Elternteil in den täglichen Angelegenheiten ständig die Zustimmung des anderen Elternteiles einholen müsste. Daher wird in solchen Fällen jener Elternteil entscheiden, der im Alltag des Kindes eher involviert ist bzw. bei dem das Kind auch tatsächlich lebt. Gleiches gilt für Maßnahmen, die wegen Gefahr in Verzug besonders dringlich gesetzt werden müssen. Auch dann entscheidet jener Elternteil, der in der konkreten Situation anwesend ist. In bedeutenden Entscheidungsfragen verhält es sich aber anders. Dabei geht es um Maßnahmen, die wesentlichen Einfluss auf die weitere Kindesentwicklung nehmen. Hier kommt es stets auf das Einvernehmen der Eltern an. Dazu zählen z.B. die Vermögensverwaltung oder medizinische Eingriffe.

Alleiniges Recht

Bei unverheirateten Paaren kommt der Mutter zuerst das Sorgerecht allein zu. Allerdings kann der leibliche Vater eine Sorgeerklärung abgeben, womit die Befugnis beiden Elternteilen gleichermaßen übertragen wird. Es ist auch möglich, dass dass Sorgerecht auf gewisse Angelegenheiten wie z.B. die Vermögenssorge beschränkt wird. Im Scheidungsfall kann das Sorgerecht einvernehmlich aber auch nach gerichtlichem Ermessen nur einem Elternteil zugesprochen werden. Dabei orientiert sich das Familienrecht vor allem an der vertrauten Umgebung und dem bisherigen Lebensmittelpunkt des Kindes. Dem Kind kommt ab dem 14. Lebensjahr ein Mitspracherecht zu. Auch gegen den Willen des anderen Elternteiles kann das alleinige Sorgerecht durchgesetzt werden. Allerdings müssen dafür schwerwiegende Gründe vorliegen, die die Aberkennung des gemeinsamen Sorgerechtes rechtfertigen.

Sorgerechtsentzug als ultima ratio

Werden Kindeswohlgefährdungen jeglicher Art bekannt, kann das Familiengericht im schlimmsten Fall auch den Entzug des Sorgerechts anordnen. Zuvor sollen aber gelindere Mittel das Kindeswohl sicherstellen. Dazu zählen z.b. Anordnungen auf verpflichtende Inanspruchnahme öffentlicher Hilfe (Kinder- und Jugendhilfe) oder vorübergehende Kontaktverbote.

Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Trennung

Im Familienrecht ist oftmals der Unterschied zwischen Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht unklar. Bedeutend wird das Recht auf Aufenthaltsbestimmung im Trennungsfall der Eltern. Während das Sorgerecht auch dann noch gemeinsam ausgeübt werden kann, kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur mehr einem Elternteil zukommen. Dazu müssen sich die nun getrennt lebenden Elternteile über den künftigen Wohnort des Kindes einig werden.

Ihre Ansprechpartner im Familienrecht:

Anwältin Elisabeth Holt-Pohl
Elisabeth Holt-Pool

Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

  • Notariat
  • Familienrecht
  • Immobilienrecht
  • Mietrecht
  • Wohnungseigentumsrecht
  • Abitur am Gymnasium Johanneum in Lingen
  • Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück und an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
  • Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
  • Zulassung als Rechtsanwältin im Jahre 1990
  • Notarin seit 2011
  • Fachanwältin für Familienrecht seit 1998
  • Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht seit 2006
  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins
  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltsvereins

Das sagen unsere Mandanten

Eric Ro.
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Bernhard V.
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Sie prüfen, wägen ab, beraten, werden aktiv und setzen sich für das Recht Ihrer Mandanten ein. Auch wenn dann das Leben nicht immer nur Sonnenschein beschert, ist im Endeffekt eine Klarheit geschaffen, die dieses Vertrauen rechtfertigt!

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S. T.
Sehr kompetente und gute Beratung sowie hervorragende Vertretung. Auf jeden Fall eine Weiterempfehlung
F. H.
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Klasse Kanzlei, glänzt mit Kompetenz und lässt auch in schwierigen Situationen nicht locker , super Beratung und nettes Personal!

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