Vaterschaftsanfechtung - Die Vorausetzungen
Die Vaterschaftsanfechtung ist ein Instrument im Familienrecht, das bei begründeten Zweifeln an der biologischen Vaterschaft Klarheit bringen soll.
Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung
Bei verheirateten Paaren wird automatisch der Ehemann Vater, wenn ein Kind geboren wird. Sind die Eltern nicht verheiratet, so kommt es auf die Anerkennung der Vaterschaft an. In beiden Fällen ist die Vaterschaft biologisch nicht festgestellt. Wenn nun der begründete Verdacht besteht, dass eine genetische Vaterschaft nicht vorliegt, so kennt das Familienrecht die Vaterschaftsanfechtung. Zweifel gelten dann als begründet, wenn es während der Ehe ein Verhältnis der Mutter zu einem anderen Mann gegeben hat. Hat es zum Empfängniszeitpunkt keinen sexuellen Kontakt zur Mutter gegeben oder stellt sich die Unfruchtbarkeit rückwirkend heraus, erfüllen diese Tatsachen ebenfalls die Voraussetzungen. Ein legal eingeholter Vaterschaftstest mit entsprechendem Resultat ermöglicht schließlich auch eine Anfechtung.
Der anfechtungsberechtigte Personenkreis
Häufig wird der bisher rechtlich festgestellte Vater das Anfechtungsverfahren in die Wege leiten. Unter gewissen Voraussetzungen ist aber auch der möglicherweise biologische Vater berechtigt, eine entsprechende Klage einzubringen. Jedenfalls muss er an Eides statt versichern, während der fraglichen Zeit mit der Kindesmutter sexuell verkehrt zu haben. Zum Schutz der bisherigen Vater-Kind-Verbindung ist eine solche Anfechtung aber dann ausgeschlossen, wenn eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater besteht. Mutter und Kind sind ebenfalls berechtigt, die Vaterschaft anzufechten. Bei Anfechtungen, die von Kindern initiiert werden, geht es vor allem um schwere Verfehlungen in der Vaterschaft (z.B. Gewalt oder rufschädigendes Verhalten gegenüber dem Kind).
Zwei-Jahres-Frist bei der Vaterschaftsanfechtung
Betroffene Personen, die Zweifel an der biologischen Vaterschaft hegen, sollten die Anfechtung keinesfalls zu lange aufschieben. Das Familienrecht sieht eine Frist von zwei Jahren für die Klagseinbringung vor. Diese Frist startet ab dem Bekanntwerden des begründeten Verdachts bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem die schweren Verfehlungen gesetzt wurden. Die Klage ist bei jenem Familiengericht einzureichen, in dessen Sprengel das Kind wohnt.
Das Gerichtsverfahren
Die Grundlage für die Stattgabe oder Abweisung der Anfechtungsklage sieht das Familienrecht im Abstammungsgutachten eines medizinischen Sachverständigen. Häufig holen betroffene Männer in Eigeninitiative (ohne Zustimmung der Mutter) kostspielige Gutachten ein. Diese Gutachten haben vor Gericht aber keinerlei Relevanz. Bei erfolgreichem Prozessausgang kommt es rückwirkend zur Beseitigung der Vaterschaft. Der vermeintliche Vater verliert sämtliche Rechte und Pflichten (insbesondere die Unterhalts- und Beistandspflicht sowie das Sorgerecht) gegenüber dem Kind. Der tatsächliche Vater ist ihm unter Umständen zum Ersatz geleisteter Unterhaltszahlungen verpflichtet. Sofern der Mutter eine Täuschung über die Vaterschaft vorgeworfen werden kann, sind auch Schadenersatzansprüche ihr gegenüber denkbar.
Ihre Ansprechpartner im Familienrecht:
Elisabeth Holt-Pool
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht
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- Abitur am Gymnasium Johanneum in Lingen
- Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück und an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Zulassung als Rechtsanwältin im Jahre 1990
- Notarin seit 2011
- Fachanwältin für Familienrecht seit 1998
- Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht seit 2006
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltsvereins