Ihnen wird ein Rotlichtverstoß vorgeworfen?
Sie haben eine rote Ampel überfahren? Wollen Sie ein Bußgeld, Punkte oder Fahrverbot vermeiden? Durch unsere langjährige Erfahrung können wir viele Erfolge verzeichnen! Wir prüfen unverbindlich und kostenlos Ihre Möglichkeiten! Finden Sie im Folgenden Informationen rund um das Thema Rotlichtverstoß. Grundsätzlich gilt: Rotlichtverstoß ist eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr.
Welche Strafen drohen beim Rotlichtverstoß?
Tatbestand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Rote Ampel überfahren | 90 € | 1 | – |
… mit Gefährdung | 200 € | 2 | 1 Monat |
… mit Sachbeschädigung | 240 € | 2 | 1 Monat |
bei schon länger als 1 Sekunde Rot | 200 € | 2 | 1 Monat |
… mit Gefährdung | 320 € | 2 | 1 Monat |
… mit Sachbeschädigung | 360 € | 2 | 1 Monat |
Vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten | 70 € | 1 | – |
… mit Gefährdung | 100 € | 1 | – |
… und dabei den Fußgänger- oder Fahrradverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtung behindert | 100 € | 1 | – |
… und dabei den Fußgänger- oder Fahrradverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtung gefährdet | 150 € | 1 | – |
Kann ein Rotlichtverstoß ungültig sein?
Generell ist nicht jeder vermeintliche Rotlichtverstoß auch strafbar. Unter besonderen Umständen kann dieser nichtig oder zumindest dessen Strafe gemildert sein. Dazu gehören zum Beispiel folgende Gründe:
- Keine Gefährdung des querenden Verkehrs
- Keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
- Momentane Unaufmerksamkeit (z.B. Ablenkung durch Adresssuche)
- Augenblickversagen/Wahrnehmungsfehler
- Besondere Härte (Gefährdung der beruflichen Existenz/drohender Arbeitsplatzverlust)
- Sonnenblendung/Irritation durch Sonneneinwirkung
- Verwechseln der Ampeln, insbesondere bei weiträumigen Kreuzungen mit diversen Fahrspuren
- „Mitzieheffekt“ nach Einfahren anderer Verkehrsteilnehmer nach zunächst eigenem Anhalten vor der Rotlichtampel, wenn dabei das Lichtzeichen verwechselt wurde und auf der Nebenspur Verkehrsteilnehmer gesehen wurden, wie sie bei Grün anfahren
- Überlange Verfahrensdauer
- Bei mehrspurigen Fahrbahnen Einfahrt in eine Spur mit Grünlicht, danach Spurwechsel in eine mit Rotlicht gesperrte und Weiterfahrt in diese Richtung
- Beim Wenden rote Ampel überfahren
- Wenn der nachfahrende Pkw zu dicht auffährt und ein gefahrloses Bremsen nicht mehr möglich ist
- Bei einem Frühstart ohne Gefährdung
- Versehentliches Anfahren nach längerem Warten
- Ein Verwechseln der Ampel für Abbieger mit der für Geradeausfahrer
- Hat der Betroffene die Ampel zwar zuvor beobachtet, hat er dann jedoch wegen spiegelglatter Fahrbahn Schwierigkeiten seinen Pkw anzuhalten
- Fälschliches Benutzen einer Busspur, deren Rotlicht nur vom Busfahrer geschaltet werden kann
- Wenn das Überfahren einer Fußgängerampel zur Nachtzeit und bei geringem Verkehrsaufkommen und mit Schrittgeschwindigkeit begangen wurde
- Bei einer Notstandslage
- Fehlt die Eichung der Messanlage oder ist sie nicht mehr gültig, führt dies zwar nicht zwangsläufig zur Unverwertbarkeit der Messung, es muss dann aber ein höherer Sicherheitsabschlag vorgenommen werden
Wann liegt trotz Überfahrens einer roten Ampel kein Rotlichtverstoß vor?
- Ein Rotlichtverstoß liegt nicht vor, wenn der Kraftfahrer die Ampel zwar bei Rot überfahren hat, aber noch vor dem eigentlichen Schutzbereich anhält
- Spurwechsel im Kreuzungsbereich (nur in Ausnahmefällen)
- Ein Rotlichtverstoß liegt auch dann nicht vor, wenn der Kraftfahrer die Rot zeigende Ampel dadurch umgeht, dass er über ein seitlich gelegenes Grundstück oder Tankstellengelände fährt, um die kreuzende Straße zu erreichen
- Im Falle eines offensichtlich vorliegenden Ampeldefekts (Dauerrot) darf eine rote Ampel überfahren werden
- Wenn die Dauer der Gelbphase zu kurz war
Wie wird nachgewiesen, dass Sie eine rote Ampel überfahren haben?
Ein Rotlichtverstoß kann durch eine Rotlichtüberwachungsanlage bzw. Rotlichtblitzer, einer Videoaufnahme oder durch Beobachtung durch die Polizei nachgewiesen werden.
Stationäre Rotlichtüberwachung
Bei allen bauartzugelassenen Rotlichtüberwachungsanlagen wird im Fall dessen, dass die Haltelinie vor einem überwachten Kreuzungsbereich nach dem Umschalten der Ampel auf „Rot“ von einem Fahrzeug überfahren wird, mit zwei oder mehreren Fotos die Verkehrssituation und die bis dahin verstrichene Rotzeit dokumentiert.
Das erste Foto wird unmittelbar bei Überfahrt eines Fahrzeugs über einen im Bereich der Haltelinie fest installierten Anwesenheitssensor (z.B. Induktionsschleife) ausgelöst. Damit soll zum einen eine zweifelsfreie Zuordnung des betreffenden Fahrzeugs zu dem jeweiligen Rotlichtverstoß realisiert werden. Zum anderen wird in diesem Foto die seit Beginn der Rotphase verstrichene Zeit dokumentiert.
Das zweite (und ggf. noch weitere) Foto wird entweder nach einer festen Zeit oder durch Überfahren eines weiteren Sensors ausgelöst. Hiermit soll der Beweis geführt werden, dass das betreffende Fahrzeug weiter in den überwachten Bereich eingefahren ist und nicht etwa nach Überfahren der Haltelinie dort zum Stillstand gelangte, ohne sich weiter in den Gefährdungsbereich hinein zu bewegen. In diesem Foto wird auch die bis dahin verstrichene Rotzeit dokumentiert.
Durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakte kann festgestellt werden, ob die Messanlage ordnungsgemäß funktioniert und vorschriftsmäßig bedient wurde.
Rotlichtüberwachung durch Polizeibeamte
Neben der technischen Überwachung durch Rotlichtkameras gibt es auch die Rotlichtüberwachung durch Polizeibeamte. Hier ist zu trennen, ob es sich um zufällige Beobachtungen oder um gezielte Rotlichtüberwachung handelt. Da diese Rotlichtüberwachung mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet ist, lohnt oftmals ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Bei einer zufälligen Beobachtung lässt sich ein qualifizierter Rotlichtverstoß kaum nachweisen.
Der grüne Pfeil: Bei Rot über die Ampel fahren erlaubt!
Der Grünpfeil erlaubt Verkehrsteilnehmern als Rechtsabbieger bei Rot über die Ampel zu fahren. Vor dem Abbiegen muss jedoch mindestens drei Sekunden an der roten Ampel gehalten werden. Kommt es bei Nichtbeachtung zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer so kann ein Bußgeld von 150 € fällig werden.
Besonderheit: Gelbe Ampel überfahren
Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zur StVO muss die Gelbphase bei der innerorts üblichen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h drei Sekunden, bei 60 km/h bzw. 70 km/h jeweils vier bzw. fünf Sekunden betragen. Ein Kraftfahrzeugführer kann sich auf die schalttechnische Beachtung dieser Verwaltungsvorschrift verlassen, so dass ihn im Falle eines Rotlichtverstoßes zu kurze Gelbphasen entlasten können.
Als Fußgänger oder Fahrradfahrer über eine rote Ampel gegangen bzw. gefahren?
Es werden 5 € fällig, wenn Sie über eine rote Ampel gehen. Kommt es hierbei zu einem Unfall erhöht sich das Bußgeld auf 10 €.
Auch als Fahrradfahrer drohen Punkte. Wird eine rote Ampel von einem Fahrrad überfahren, wird dieses mit einem Bußgeld in Höhe von 60 € sowie einem Punkt in Flensburg geahndet. Zeigt die Ampel länger als drei Sekunden rot und kommt es zu einem Unfall oder einer Sachbeschädigung ist sogar ein Bußgeld in Höhe von 180 € fällig.
In der Probezeit eine rote Ampel überfahren?
Eine rote Ampel in der Probezeit zu überfahren bedeutet für Sie in jedem Fall die Anordnung eines Aufbauseminars und die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre. Bei zwei weiteren schwerwiegenden Verstößen, wie dem Rotlichtverstoß, wird Ihnen sogar die Fahrerlaubnis entzogen.
Haben Sie einen Anhörungsbogen erhalten?
Jedem Betroffenen muss grundsätzlich vor dem Erlass eines Bußgeldbescheids die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Person zu äußern. Dies erfolgt, wenn der Betroffene nicht am Tatort angehalten wurde, durch Übersendung eines Anhörungsbogens.
- Sie sind nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen
- Machen Sie ohne Rücksprache mit uns keine Angaben, um sich nicht alle Möglichkeiten für eine erfolgreiche Verteidigung abzuschneiden
- Erst nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte sollte zum Tatvorwurf Stellung genommen werden
- Beauftragen Sie uns am besten direkt nach Erhalt des Anhörungsbogens
Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?
Ein Bußgeldbescheid wir erlassen, wenn die Bußgeldstelle nach Aufklärung des Sachverhalts das Verfahren nicht einstellt und der Betroffene Gelegenheit hatte, sich zu äußern (s.o. Anhörungsbogen).
Der Bußgeldbescheid muss die Personalien des Betroffenen, die Bezeichnung der Tat nach Ort und Zeit, die gesetzlichen Merkmale der Tat enthalten und die angewendeten Vorschriften benennen. Ferner enthält er die Angaben der verwendeten Beweismittel und die Rechtsmittelbelehrung.
- Zahlen Sie kein Bußgeld ungeprüft
- Beauftragen Sie uns umgehend, wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben
- Wir legen für Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein
- Erst durch den Einspruch wird eine Prüfung des Bußgeldbescheids bewirkt
- Wir kennen die formellen Fehler, die zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids führen
- Wir nehmen Einsicht in die Ermittlungsakte und überprüfen den Tatvorwurf
- Wir kennen die Fehlerquellen der Rotlichtüberwachungsanlagen
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Innerhalb einer Frist von 2 Wochen ist bei der zuständigen Behörde gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Wird der Einspruch nicht eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, d.h. das Bußgeld ist zu zahlen, die Punkte werden eingetragen oder das Fahrverbot wird wirksam. Eine Begründung des Einspruchs ist nicht zwingend erforderlich.
Nach dem Einspruch wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben und nach einiger Zeit bei dem zuständigen Gericht ein Termin bestimmt. Dies ist der normale Verfahrensgang. In diesem Termin kann dann ggf. der Messbeamte zur Messung befragt werden, falls sich aus der Ermittlungsakte Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergaben. Fragen? Melden Sie sich bei unseren Anwälten in Lingen.