Ihr Auto wurde durch einen Unfall beschädigt? – Welche Ansprüche bestehen?
Mit welchen Kosten müssen Sie rechnen und wie können Sie diese mindern? Unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung.
Was ist Schadensersatz im Straßenverkehr?
Beim Schadenersatz / Schadensausgleich im Straßenverkehr handelt es sich um die Entschädigung für Unfallfolgen. Die Einteilung erfolgt in Sachschäden und Körperschäden, woraus sich unterschiedliche Schadenshöhen und Zahlungsverpflichtungen des Verursachers (beziehungsweise seiner Versicherung) ergeben.
Was sind Voraussetzungen für Schadensersatz im Straßenverkehr?
Eine Forderung von Schadenersatz ist nur möglich, wenn die Schuldfrage eindeutig geklärt ist. Weiterführend müssen die Fristen eingehalten und eine plausible Begründung für die Schadensersatzforderung vorgelegt werden. Ob eine Schadenersatzforderung legitim ist, wird auf Basis der Faktenlage geprüft.
Wer zahlt den Schadensersatz?
Grundsätzlich kann die Schadensersatzforderung nur vom Geschädigten eingereicht werden. Das bedeutet, dass der Unfallverursacher und Schädiger in die Haftung gelangt. Je nach Versicherungsvertrag und Schadenersatzvereinbarung werden die Forderungen über die Versicherung entrichtet. Bei unverantwortlichen Verhalten des Unfallverursachers kann die Versicherung die Schadenersatzzahlung ausschließen und der Schädiger muss selbst zahlen.
Welche Arten von Schadensersatz im Straßenverkehr gibt es?
Im Straßenverkehr gibt es zwei Formen von Schadenersatzforderungen.
- Körperschäden bezeichnen alle Schädigungen mit Verletzung einer oder mehrerer Personen.
- Sachschäden beziehen sich auf das Fahrzeug und die darin / daran verbauten Gegenstände. Zum Fahrzeugschaden gehören daher auch Teile, wie z.B. Radio- und/oder CD-Anlage, optisches oder technisches Tuning, Anhängerkupplung, Spoiler usw. Nicht dazu gehören in das Fahrzeug verbrachte Gegenstände. Sie sind schadensrechtlich getrennt zu behandeln.
Bei größeren Unfällen können sich Körper- und Sachschäden überschneiden und eine kombinierte Schadenersatzforderung nach sich ziehen.
Wie berechnet sich der Schadensersatz?
Die vom Schädiger zu ersetzenden Aufwendungen bemessen sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten zweckmäßig und angemessen erscheint.
Schadensersatz kann grundsätzlich nur für nachweisliche Vermögensnachteile eingefordert werden. Es gibt keinen pauschalen Wert, so dass die Berechnung im Einzelfall und bezugnehmend auf die Höhe der Schädigung erfolgt. Je nach Umfang der Sachbeschädigungen ist es noch zu reparieren und es kommt Wiederherstellung in Betracht, oder es liegt Totalschaden vor, so dass es nur um die Anschaffung einer gleichwertigen Sache gehen kann. Dabei steht die Schadenregulierung stets unter dem Aspekt des Verbots der Besserstellung, dem Wirtschaftlichkeitspostulat und der Schadensminderungspflicht.
Neben den Schäden am Fahrzeug selbst sind eine ganze Reihe von Schäden denkbar, die sich nach einem Unfallereignis sozusagen „um das Fahrzeug herum“ entwickeln, d.h. die sog. Sachfolgeschäden. Derartige Schadenspositionen beziehen sich zum einen auf das beschädigte Fahrzeug, zum anderen betreffen sie die Regulierung. Hierunter fallen zunächst einmal die Kosten, die der Ermittlung des Schadensumfanges (Sachverständigenkosten oder Kosten für einen Kostenvoranschlag), dann die Kosten für den Entzug der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs für die Dauer der Reparatur bzw. bis zur Neuanschaffung, Mietwagenkosten, Standgeld und Abschleppkosten, Ersatz für Schäden an im Fahrzeug befindliche Gegenständen (Ladungsschäden), Entsorgungs- und Umbaukosten sowie An- und Abmeldekosten.
Bei Personenschäden kann der Schadensersatzanspruch mit einer monatlichen Zahlung an den Geschädigten einhergehen, während Sachschäden mit einer Einmalzahlung beglichen werden.
Wie bekomme ich Schadensersatz?
Schadenersatz kann über einen Anwalt oder im gerichtlichen Verfahren eingefordert werden. Um die Ersatzleistung zu erhalten, müssen alle Voraussetzungen erfüllt und der Schaden, sowie die Verschuldung durch den Unfallgegner nachgewiesen sein.
Nach einem Unfall muss ich selber Schadensersatz zahlen – was nun?
In diesem Fall sollten Sie umgehend einen Anwalt konsultieren. Dieser prüft, ob die Schadensersatzforderung gerechtfertigt ist und ob Sie den Schadenersatz in der geforderten Höhe zahlen müssen. Ohne juristische Beratung und den anwaltlichen Beistand sind Abwendungen oder Senkungen der Forderung meist ausgeschlossen.
Wie lange kann ich Schadensersatz geltend machen?
Schadenersatz verjährt nach drei Jahren wenn Ihnen der Schädiger namentlich bekannt ist. Da sich die Frist auch bei Antragstellung nicht verlängert, sollten Sie so früh als möglich handeln und den Unfallgegner zur Zahlung von Schadenersatz auffordern (lassen).
Sollte ich die Regulierung selbst in die Hand nehmen?
Davon können wir Ihnen nur abraten. Als natürliche Person sind Ihre Möglichkeiten begrenzt. Lediglich bei kleineren Schäden und dem Schuldeingeständnis des Unfallgegners kann eine eigenständige Regulierung sinnvoll sein. Bei Personenschäden sollten Sie die Regulierung niemals ohne juristische Unterstützung anstreben.
Warum ist es sinnvoll einen Anwalt zu beauftragen?
Der Schaden ist schon ärgerlich genug. Wenn Sie nun noch auf den Kosten sitzen bleiben und keinen adäquaten Schadenersatz bekommen, tun Sie sich keinen Gefallen. Ein Anwalt prüft Ihren Fall und fordert den Schadenersatz in entsprechender Höhe beim Unfallgegner oder seiner Versicherung ein.
Wer trägt die Kosten des Anwalts?
Die Kosten des Anwalts trägt der Unfallverursacher. Auch wenn Sie der eigentliche Auftraggeber sind, wird die Rechnung des Anwalts zu Lasten des Schadensersatzverpflichteten gestellt.
Ihre Ansprechpartner zum Thema Schadensersatz im Straßenverkehr:
Dieter Feltrup
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht
- Notariat
- Baurecht
- Strafrecht
- Verkehrsstrafrecht
- Verkehrsunfallrecht
- Abitur an den Kaufmännischen Berufsbildenden Schulen in Nordhorn
- Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Zulassung als Rechtsanwalt im Jahre 1997
- Fachanwalt für Strafrecht seit 2005
- Fachanwalt für Verkehrsrecht seit 2006
Stephan Wintermann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
- Abitur am Gymnasium Leoninum Handrup
- Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Zulassung als Rechtsanwalt 2013
- Erfolgreicher Abschluss des Lehrgangs „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ 2014