Verkehrsstrafrecht
Unter das Verkehrsstrafrecht fällt die Straßenverkehrsgefährdung die in den § 315 b – 315 d, 316 StGB geregelt und mit Strafe bedroht ist: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Herbeiführen einer Gefahr durch Verstoß gegen Verkehrsvorschriften und die Trunkenheit des Fahrzeugführers im Verkehr.
§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- 1.
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Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- 2.
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Hindernisse bereitet oder
- 3.
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einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs
- 1.
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ein Fahrzeug führt, obwohl er
- a)
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infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
- b)
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infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder - 2.
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grob verkehrswidrig und rücksichtslos
- a)
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die Vorfahrt nicht beachtet,
- b)
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falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
- c)
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an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
- d)
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an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
- e)
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an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
- f)
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auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
- g)
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haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- 1.
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die Gefahr fahrlässig verursacht oder
- 2.
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fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 316 Trunkenheit im Verkehr