Ihnen droht die Entziehung der Faherlaubnis? Lässt sich das vermeiden?
Droht Ihnen der Entzug der Fahrerlaubnis? Sie finden im Folgenden häufige Fragen und Antworten zum dem „Führerscheinentzug“. Rechtlich spricht man nicht von einem „Führerscheinentzug“, sondern vom Entzug der Fahrerlaubnis. Das bedeutet, dass die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs erlischt. Die Fahrerlaubnis muss nach dem Ablauf einer Sperrfrist neu beantragt werden. Außerdem droht eine Geldstrafe und eventuell Punkte in Flensburg. Falls Ihnen der Entzug der Fahrerlaubnis droht, kontaktieren Sie uns als Fachanwälte im Verkehrsrecht bitte umgehend!
Wann droht ein Führerscheinentzug?
Zu einem Entzug des Führerscheins kann es kommen, wenn Sie ein Fahrzeug geführt haben, während Sie unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen gestanden haben. Weiterhin ist ein Führerscheinentzug die regelmäßige Folge einer Straftat mit direktem Bezug zum Straßenverkehr wie etwa Fahrerflucht oder ein Rotlichtverstoß. Weiterhin können zu viele Punkte in Flensburg zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen.
Was heißt „Führerschein vorläufig entzogen“?
Im Strafrecht ist in Deutschland ein kurzer Prozess eher die Ausnahme. Gerichte haben deshalb nach § 111a der Strafprozessordnung die Möglichkeit, die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, wenn ein späterer Entzug zum Abschluss des Verfahrens wahrscheinlich ist.
Was bedeutet „Neuerteilung der Fahrerlaubnis“?
Mit Entzug der Fahrerlaubnis wurde diese vollständig aufgehoben. Entsprechend muss der Führerschein nach endgültigem, positivem Abschluss der Verfahrens neu erteilt werden.
Wie bekomme ich die Fahrerlaubnis wieder?
Sofern Sie lediglich mit einer Sperre belegt wurden, erhalten Sie Ihren Führerschein nach Abschluss der Frist auf Antrag zurück. Im Regelfall dürfte das Gericht jedoch eine Auflage in Form einer Nachschulung oder einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) angeordnet haben. Diese müssen Sie vor dem Rückerhalt der Fahrerlaubnis erfolgreich absolviert haben.
Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug?
Technisch gesehen haben beide Varianten zunächst die gleiche Folge für Sie, da Sie Ihren Führerschein in beiden Fällen abgeben müssen.
Fahrverbot
- Fahrerlaubnis wird nur zeitlich ausgesetzt
- Dauer des Fahrverbots ist deutlich kürzer, je nach Schwere 1 – 3 Monate
Führerscheinentzug
- Fahrerlaubnis wird langfristig entzogen
Darf ich nach Entziehung der Fahrerlaubnis auf Mofa, Roller etc umsteigen?
Tatsächlich ist es so, dass Sie nach dem Führerscheinentzug weiterhin Mofas und andere Arten von Fahrrädern mit Hilfsmotor fahren können. Anders sieht es aus, wenn Ihnen ein Fahrverbot erteilt wurde. In diesem Fall dürfen Sie für die Dauer des Verbots keine Art von Kraftfahrzeug im Verkehr führen.
Mir droht ein Führerscheinentzug – was muss ich machen?
Sollten Sie Ihr Punktekonto in Flensburg überzogen haben oder in anderer Weise in die Gefahr geraten sein, dass Ihr Führerschein entzogen werden könnte, sollten Sie möglichst kurzfristig einen Termin bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht vereinbaren. Dieser kann dann für das laufende Verfahren Akteneinsicht beantragen und nach Studium derselben die weitere Vorgehensweise mit Ihnen besprechen, sofern Chancen für den Erhalt des Führerscheins bestehen sollten.
Entziehung der Fahrerlaubnis in der Probezeit – was erwartet mich?
Für den Führerschein auf Probe gibt es so genannte A- und B-Verstöße. Bei den A-Verstößen handelt es sich um Vergehen wie Fahrerflucht, Alkohol am Steuer etc. B-Verstöße betreffen dagegen das Telefonieren am Steuer, Falschparken und andere kleinere Ordnungswidrigkeiten. Der Entzug erfolgt spätestens nach 3 A-Verstößen sowie nach 6 B-Verstößen.
Wie kann mir ein Anwalt helfen und wer übernimmt die Kosten?
Sofern Sie keine Rechsschutzversicherung mit Verkehrsrechtsschutz abgeschlossen haben, müssen Sie die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts selber tragen. Nach Beauftragung kann der Anwalt Akteneinsicht beantragen und in Verhandlungen mit dem Gericht treten, was die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen betrifft.
Ihre Ansprechpartner im Verkehrsrecht sind:
Hubert Wintermann
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Verkehrsrecht
- Notar
- Vertragsrecht
- Baurecht
- Erbrecht
- Immobilienrecht
- Verkehrsstrafrecht
- Verkehrsunfallrecht
- Zwangsvollstreckung
- Abitur am Gymnasium Georgianum in Lingen
- Studium der Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Zulassung als Rechtsanwalt im Jahre 1983
- Notar seit 1992
- Fachanwalt für Verkehrsrecht seit 2007
Stephan Wintermann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
- Abitur am Gymnasium Leoninum Handrup
- Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Zulassung als Rechtsanwalt 2013
- Erfolgreicher Abschluss des Lehrgangs „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ 2014
Dieter Feltrup
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht
- Notariat
- Baurecht
- Strafrecht
- Verkehrsstrafrecht
- Verkehrsunfallrecht
- Abitur an den Kaufmännischen Berufsbildenden Schulen in Nordhorn
- Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Zulassung als Rechtsanwalt im Jahre 1997
- Fachanwalt für Strafrecht seit 2005
- Fachanwalt für Verkehrsrecht seit 2006