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Mit einer Adoption sind laut Familienrecht auch viele andere Dinge verbunden. Es ist deshalb wichtig zu wissen, welche Gegebenheiten beachtet werden müssen.
Jeder der ein Kind adoptieren möchte, muss nach deutschem Recht mindestens 25 Jahre alt und unbeschränkt geschäftsfähig sein. Es gibt kein gesetzliches Höchstalter das für Adoptiveltern gilt, laut Bund sollte lediglich der Altersunterschied einem natürlichen Abstand zwischen den adoptierten Kindern und Eltern entsprechen.
Ehepaare können – egal ob gleichgeschlechtlich oder nicht – Kinder nur gemeinsam adoptieren. Ob die Adoption für gleichgeschlechtliche Paare überhaupt möglich ist, hängt von der Rechtslage im Herkunftsland des Adoptivkindes ab. Darüber hinaus wird von der Adoptionsvermittlungsstelle die allgemeine Eignung der Bewerber überprüft.
Verschiedene Kriterien wie etwa die Persönlichkeit (Toleranz, Motivation zur Adoption etc.) werden unter die Lupe genommen.
Adoptiveltern müssen sich um die Gesundheit also um das Wohl des Kindes sorgen können, gepflegte und sichere Wohnverhältnisse vorweisen und es müssen stabile wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sein.
Im zweiten Schritt bereitet die Adoptionsvermittlungsstelle die Adoptiveltern auf die bevorstehende Adoption vor.
Grundsätzlich wird zwischen der Inlands- und Auslandsadoption und der Kinder- bzw. Erwachsenenadoption unterschieden. Bei einer Kinderadoption müssen die Kinder von den leiblichen Eltern zur Adoption „freigegeben“ sein. In manchen Fällen wird eine Adoption auch von den Behörden als sinnvoll betrachtet, wenn zum Beispiel schlechte Familienverhältnisse herrschen etc.
Eine Auslandsadaption von Kindern aus Afrika oder aus anderen Ländern, gestaltet sich meist etwas aufwändiger und ist mit etwas mehr Formalitäten verbunden.
Zudem müssen die Adoptiveltern über viele Faktoren aufgeklärt werden, etwa über die Kultur des Adoptivkindes und noch vieles mehr.
Von einer Erwachsenenadoption hört man meist viel seltener als von der eines Kindes. Doch bei gewissen Gegebenheiten wie der Übergabe eines Betriebes oder der Weitergabe einer Wohnung etc., macht die Erwachsenenadoption durchaus Sinn. Wie der Name schon sagt erlaubt der Gesetzgeber bei der Adoption eines Erwachsenen, eine volljährige Person als vollwertiges Familienmitglied aufzunehmen. Es besteht also die Möglichkeit dass Familien volljährige Pflege- oder Stiefkinder als vollwertige Familienmitglieder in die Familie aufnehmen.
Voraussetzung dafür ist eine enge Bindung und die Bereitschaft auch im Krankheits- oder Pflegefall füreinander Sorge zu tragen. Laut Familienrecht müssen die Adoptiveltern und der Volljährige, den Adoptionsantrag gemeinsam beim Familiengericht stellen. Im weiteren Verlauf muss der adoptierte Volljährige den Familiennamen annehmen und wird somit gesetzlicher Erbe.
Der Unterschied ist jener, dass bei einer Erwachsenadoption der Adoptierte bereits volljährig sein muss. Im Gegensatz zu einer Kindesadoption müssen beide Seiten das rechtliche Verfahren unterzeichnen.
Bei der Kindesadoption wird dieser Teil entweder mit den zuständigen Behörden, oder in Vereinbarung mit den leiblichen Eltern zum Wohl des Kindes durchgeführt.
Bestimmte ärztliche Atteste sowie ein Gesundheitszeugnis vom Gesundheitsamt sind notwendig. Ein Einkommens- oder Vermögensnachweis oder auch ein Schuldennachweis ist nötig. Weitere Dokumente wie die Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, der Adoptionsantrag und ein Staatsangehörigkeitsnachweis müssen ebenso vorgelegt werden.
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht