Worauf man sich im Falle einer Scheidung bezüglich Unterhaltszahlungen einstellen sollte
Der Unterhalt im Familienrecht bezeichnet verschiedene Leistungen, um den Lebensbedarf einer Person zu sichern. Die Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (Nahrungsmittel, Wohnung, Bekleidung) und Geldunterhalt (Alimente) erbracht. Anspruch auf Unterhaltsleistungen haben unter bestimmten Voraussetzungen der Ehepartner, die Kinder und Eltern. Im Notfall kann der Unterhalt auch mittels Klage durchgesetzt werden.
Unterhaltsarten
Grundsätzlich wird zwischen verschiedenen Arten von Unterhalt unterschieden:
- Kindesunterhalt
- Ehegattenunterhalt
- Familienunterhalt
- Trennungsunterhalt
- Nachehelicher Unterhalt
- Unterhalt bei Lebenspartnern
Kindesunterhalt
Gegenüber den Kindern sind beide Elternteile zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Sind die Eltern getrennt oder geschieden, sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, leistet die Unterhaltsverpflichtung in Form von Naturalien und Betreuungsleistungen. Der andere Elternteil, ist zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Grundsätzlich gilt, dass die Unterhaltsverpflichtung solange geleistet werden muss, bis das Kind seine erste berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Bei Studien gilt die Regelstudienzeit als Anhaltspunkt für die Zahlungsverpflichtungen.
Trennungsunterhalt
Dieser Form der Unterhaltszahlung beginnt mit der Trennung und endet mit der rechtskräftigen Scheidung. Diese Form der Unterstützung ermöglicht dem ehemaligen Partner, während der Trennungsphase den Lebensstandard aufrecht zu erhalten.
Nachehelicher Unterhalt
Anders als beim Trennungsunterhalt muss beim nachehelichen Unterhalt, der nach der Scheidung bezahlt wird, ein eindeutiger Anspruch bestehen. Dies bildet eher die Ausnahme und ist oft ein Konfliktpunkt bei Gericht.
Unterhaltszahlungen bei Geschiedenen
Im Normalfall ist nach einer Scheidung jeder für seinen eigenen Lebensunterhalt verantwortlich. Es gibt jedoch Ausnahmesituationen, in denen der eine dem anderen Unterstützung schuldet. Wird das Kind aus der gemeinsamen Ehe von einem Ehepartner alleine betreut, und hat er nicht genug Einkommen für den eigenen Lebensbedarf, kann vom anderen Elternteil bis zu 3 Jahren ab der Geburt des Kindes Unterstützung verlangt werden. In manchen Fällen ist es auch denkbar, länger Unterstützung zu bekommen. Dies ist abhängig davon, welche Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder bestehen, welche Erwerbstätigkeit vor und während der Ehe ausgeübt wurde, sowie von der Dauer der Ehe. Kann ein Ehepartner aufgrund von geistiger oder körperlicher Krankheit, aufgrund des Alters oder aufgrund von anderen Einschränkungen nicht erwerbstätig sein, kann er normalerweise auch Unterhalt bekommen. Reichen die eigenen Einkünfte nicht aus, um den Lebensunterhalt zu erwirtschaften, wird im Normalfall Unterstützung gewährt. Auch wenn Sie eine Ausbildung wegen der Ehe abgebrochen oder gar nicht erst begonnen haben, ist es ebenfalls möglich, während der Ausbildungszeit nach der Scheidung Unterstützung zu beziehen. Die Dauer und die Höhe der Unterstützung richten sich danach, wie die Lebensverhältnisse in der Ehe waren. Wichtige Kriterien sind dabei der Beruf, das Einkommen und das Vermögen beider Ehepartner. Der Unterhalt für den geschiedenen Expartner deckt nur den Lebensbedarf des ehemaligen Partners. Der Unterhalt für ein gemeinsames Kind ist in der Regel noch extra zu bezahlen von dem Elternteil, der das Kind nicht erzieht und pflegt.
Berechnung des Unterhaltes anhand der Prozentsatzmethode
Folgende Prozentsätze für die Berechnung des Geldunterhaltes wurden von der Rechtsprechung festgelegt:
Für ein Kind im Alter zwischen 0 und 6 Jahren beträgt die Unterhaltshöhe 16 % des monatlichen Nettoeinkommens. Ist das Kind zwischen 6 und 10 Jahren alt, beträgt die Unterhaltshöhe 18 % desselben. Im Alter zwischen 10 und 15 Jahren werden 20 % berechnet, ab 15 Jahren sogar 22 %, jeweils des monatlichen Nettoeinkommens. Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren werden 15 % berechnet, für jedes weitere Kind über 10 Jahren 14 %. Der Selbstbehalt für denjenigen, der den Unterhalt zahlen muss, betragen 1200 EUR.
Ihre Ansprechpartner im Familienrecht:
Elisabeth Holt-Pool
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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- Abitur am Gymnasium Johanneum in Lingen
- Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück und an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Zulassung als Rechtsanwältin im Jahre 1990
- Notarin seit 2011
- Fachanwältin für Familienrecht seit 1998
- Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht seit 2006
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltsvereins