Zugewinn

Zugewinn und Zugewinnausgleich

Rund um dieses Thema gibt es viele interessante Informationen die im Eherecht verankert sind. Aus diesem Grund werden in diesem Artikel die wichtigsten Fragen dazu beantwortet.

 

Was ist Zugewinn?

Wenn eine Ehe in die Brüche geht und die Scheidung ansteht, kommt es zum sogenannten Zugewinnausgleich welcher auch im Familienrecht beschrieben wird. Generell beschreibt der Begriff Zugewinn den eingetretenen Vermögenszuwachs während der Ehe. Bei Beendigung der Ehe ist dementsprechend der gegenseitige Zugewinnausgleich zu berechnen. Der gesetzliche Güterstand einer Zugewinngemeinschaft muss in keinem Ehevertrag festgehalten werden, er gilt nämlich mit der rechtskräftigen Eheschließung.

 

Wie wird er berechnet?

Bei der Berechnung und dem Verfahren der Vermögensaufteilung, erhält der Ehepartner welcher während der Ehe das geringere Vermögen ansammeln konnte 50 Prozent des Überschusses zugesprochen. Zunächst wird dafür von jedem Partner die Höhe des Vermögens festgestellt, wie es zum Zeitpunkt der Eheschließung war. Wenn die genaue Höhe nicht mehr nachgewiesen werden kann oder als unklar erscheint, wird das Anfangsvermögen bei Null angesetzt. Daraufhin wird ermittelt, welche Höhe das Vermögen bei der Auflösung der Ehe hat. Als Stichtag für die Feststellung des Vermögens gilt jener Tag, an dem einer der Eheleute den Scheidungsantrag einreichte. Für jeden Partner gilt gleiches Recht und es wird das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen. Im Normalfall sind die Beträge beider Partner unterschiedlich hoch. Wenn einer der Ehepartner während der Ehe weniger ansparen konnte, hat jener Anspruch auf die Hälfte des Überschusses. Umgekehrt muss allerdings auch ein Ausgleich geleistet werden, wenn der Ehepartner weniger erwirtschaften konnte. Beim Offenlegen des Vermögens dürfen Angaben natürlich nicht gefälscht werden. Vermögen die aus einer Erbschaft stammen finden keine Berücksichtigung bei einem Vermögensausgleich. Ein Lottogewinn wird allerdings in voller Höhe bei der Berechnung mit
hineingenommen. Dasselbe gilt auch für Schulden die während der Ehe gemacht und nie zur Gänze zurückgezahlt
wurden.

 

Wann wird der Zugewinn ausgeglichen?

Der Zugewinnausgleich kann spätestens dann verlangt werden, wenn ein Scheidungsurteil vorliegt das rechtskräftig ist. Dies muss beiden Ehepartnern bekannt sein, beide haben auch das Recht unabhängig vom anderen einen Zugewinnausgleich zu verlangen.

 

Wie wird der Zugewinn ausgeglichen?

Nicht alles wird ausgeglichen, es wird dazu also nur der Vermögenszuwachs nach der Heirat herangenommen. Im Falle einer Erbschaft oder einer Schenkung wird einzig und allein der Wertzuwachs ausgeglichen.

Ihre Ansprechpartner im Familienrecht:

Anwältin Elisabeth Holt-Pohl
Elisabeth Holt-Pool

Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

  • Notariat
  • Familienrecht
  • Immobilienrecht
  • Mietrecht
  • Wohnungseigentumsrecht
  • Abitur am Gymnasium Johanneum in Lingen
  • Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück und an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
  • Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
  • Zulassung als Rechtsanwältin im Jahre 1990
  • Notarin seit 2011
  • Fachanwältin für Familienrecht seit 1998
  • Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht seit 2006
  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins
  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltsvereins

Das sagen unsere Mandanten

Eric Ro.
Weiterlesen
Da dies mein erster Kontakt mit einer Anwaltskanzlei war, war ich sehr nervös, was sich allerdings schnell änderte.
Ich wurde zu meinem Sachverhalt befragt und es wurde sich alles notiert und bis ins kleinste aufgeschlüsselt. Anschließend hat man mich sehr genau beraten und auch meine weitere Vorgehensweise wurde mir direkt aufgezeigt.

Auf Grundlage dieser Vorgehensweise habe ich es geschafft einen größeren wirtschaftlichen Rückschlag abzuwenden.

Auch für weitere telefonische Rückfragen standen die Mitarbeiter der Kanzlei bereit.
Bernhard V.
Weiterlesen
In Angelegenheiten der Rechtsberatung- und Vertretung vertraue ich auf die Kanzlei Wintermann.

Sie prüfen, wägen ab, beraten, werden aktiv und setzen sich für das Recht Ihrer Mandanten ein. Auch wenn dann das Leben nicht immer nur Sonnenschein beschert, ist im Endeffekt eine Klarheit geschaffen, die dieses Vertrauen rechtfertigt!

Ich weiß mein Recht und Unrecht in sicheren Händen…
S. T.
Weiterlesen
Sehr kompetente und gute Beratung sowie hervorragende Vertretung. Auf jeden Fall eine Weiterempfehlung
F. H.
Weiterlesen
Ich habe hervorragende Erfahrungen in dieser Kanzlei gemacht.

Die Terminabsprache erfolgte immer ziemlich schnell, ich wurde sehr kompetenz beraten und vertreten. Kann diese Kanzlei nur sehr weiterempfehlen.
Daniel J.
Weiterlesen
Klasse Kanzlei, glänzt mit Kompetenz und lässt auch in schwierigen Situationen nicht locker , super Beratung und nettes Personal!

Absolut Empfehlenswert
Voriger
Nächster
Nach oben