Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten? Bußgeld und Fahrverbot vermeiden!
Wenn ein Bußgeldbescheid droht, beauftragen Sie uns mit dem Mandat. Denn eine erfolgsversprechende Verteidigung im Bußgeldverfahren lässt sich nur durchführen, wenn man sich des Beistands eines Experten bedient.
Das Bußgeld ist die „Hauptsanktion“ im Ordnungswidrigkeitenrecht. Das Fahrverbot ist – wenngleich deutlich bedeutungsschwerer – „nur“ Nebenfolge. Beide Sanktionen hängen eng miteinander zusammen. Sie werden beide regelmäßig nach Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen nicht eingehaltenen Geschwindigkeiten und Mindestabständen verhängt. Die Geldbuße beträgt mindestens 5 € – höchstens jedoch 2.000 €. In Fahrlässigkeitsfällen ist das Bußgeld auf höchstens 1.000 € beschränkt. Bei einer Drogen- oder Trunkenheitsfahrt kann ein Bußgeld von bis zu 3000 € festgesetzt werden, also wegen Fahrlässigkeit in Höhe von bis zu 1.500 €. Die Bußgeldstellen und Gerichte können die konkrete Geldbuße aber nicht innerhalb diese gesetzlichen Rahmens frei bestimmen. Sie sind an die Sätze des Bußgeldkatalogs gebunden, solange ein Durchschnittsfall ohne Besonderheiten vorliegt. Mildernde oder erschwerende Umstände sind daher durch eine Reduzierung oder Erhöhung des Regelbußgeldes zu berücksichtigen.
Muss ich Aussagen zum Anhörungsbogen machen?
Grundsätzlich muss jeder Beschuldigte vor Erlass eines Bußgeldbescheids zunächst angehört werden, wenn der Betroffene nicht am Tatort angehalten wurde, durch Übersendung eines Anhörungsbogens. In diesem Anhörungsbogen wird Ihnen mitgeteilt, was Ihnen vorgeworfen wird und Sie sich zum Vorgang äußern können. Sie haben das Recht zu schweigen. Bis auf die Pflichtangaben zu Ihrer Person müssen Sie keine Angaben machen. Und das nur, wenn die Personalien der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind. Zur Sache selbst müssen Sie sich nicht äußern.
„Wir kennen als Verkehrsanwälte die Fehlerquellen, etwa beim Geschwindigkeitsmessverfahren, Rotlichtüberwachung oder Abstandmessungen. Wir erkennen formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen und kennen die Tricks mit denen z.B. ein Führerscheinentzug noch vermieden werden kann.„
Stephan Wintermann – Fachanwalt für Verkehrsrecht
Unsere Empfehlung
Wir empfehlen Ihnen, von dem Schweigerecht Gebrauch zu machen und möglichst schnell uns, als Ihren Rechtsanwalt, aufzusuchen
Auch vermeintlich Entlastendes kann sich negativ auswirken. Es sollten daher Einlassungen zur Sachen (wenn überhaupt) erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte erfolgen. Als Rechtsanwalt haben wir Anspruch darauf, die Ermittlungsakte für unseren Mandanten einzusehen und können dann beurteilen, welche Einsprüche geltend gemacht werden können, ob der Vorwurf stichhaltig ist und ob Verfahrensfehler vorliegen.
Ihre Ansprechpartner im Ordnungswidrigkeitenrecht:
Stephan Wintermann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
- Abitur am Gymnasium Leoninum Handrup
- Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Zulassung als Rechtsanwalt 2013
- Erfolgreicher Abschluss des Lehrgangs „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ 2014
Dieter Feltrup
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht
- Notariat
- Baurecht
- Strafrecht
- Verkehrsstrafrecht
- Verkehrsunfallrecht
- Abitur an den Kaufmännischen Berufsbildenden Schulen in Nordhorn
- Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
- Zulassung als Rechtsanwalt im Jahre 1997
- Fachanwalt für Strafrecht seit 2005
- Fachanwalt für Verkehrsrecht seit 2006